Altfahrzeugist ein Fahrzeug zur Personenbeförderung mit bis zu 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz oder ein Fahrzeug zur Güterbeförderung mit einem Höchstgewicht bis zu 3,5 t, das Abfall (Abfälle) ist. Hersteller sind nach § 3 I A.-VO i. d. F. v. 21. 6. 2002 (BGBl. I 2214, m. Änd.) verpflichtet, A. ihrer Marke vom Letzthalter ab Überlassung an eine anerkannte Stelle zurückzunehmen. Wer sich eines A. entledigen will, ist daher gemäß § 4 I A.-VO verpflichtet, es einer solchen anerkannten Stelle zu überlassen. Sie hat dies durch einen Verwertungsnachweis zu bescheinigen (§ 4 II A.-VO), der bei der Abmeldung des Fz. vorzulegen ist. Betreiber von Annahmestellen, Rücknahmestellen, Demontagebetrieben, Shredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung müssen den Anforderungen von §§ 2 II, 5 III 1 A.-VO entsprechen. S. a. Umweltprämie.
Weitere Begriffe : Rentenformel | Wehrbeauftragter | Musterprozess |
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