Umweltprämie
1.
Zur Überwindung der Wirtschaftskrise und zur Förderung der Automobilindustrie beschloss die BReg. Anfang 2009 (Konjunkturpaket) für die Verschrottung von Altautos beim gleichzeitigen Erwerb eines Neuwagens befristet eine U. zu zahlen. Hierfür wurden zuerst 1,5 Mrd. EUR zur Verfügung gestellt (§ 2 des G zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ v. 2. 3. 2009, BGBl. I 416); wegen des großen Erfolges wurden die Mittel später auf 5 Mrd. EUR aufgestockt (G v. 25 6. 2009, BGBl. I 1577). Die U. wurde im Volksmund als Abwrackprämie populär. Sie war eine Subvention (Zuwendung, verlorener Zuschuss) und ist volkswirtschaftlich umstritten.
2.
Voraussetzung und Verfahren der U. waren enthalten in der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen (BAnz. 2009 Nr. 48). Danach erhielt eine U. von 2500 EUR, wer zwischen dem 14. 1. und 31. 12. 2009 einen neuen Pkw (auch Jahreswagen) kaufte und nachwies, dass er zeitgleich einen mindestens 9 Jahre alten Pkw verschrottet hatte. In den Genuss der U. konnten nur Privatpersonen kommen. Der Altwagen musste mindestens 1 Jahr auf den Zuwendungsempfänger zugelassen gewesen sein; der Neuwagen musste mindestens die Schadstoffklasse Euro 4 (Kraftfahrzeugsteuer 4.) erfüllen. Ferner mussten Alt- und Neuwagenhalter identisch sein. Zuständig für die Gewährung der U. war das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
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