Angelegenheitist der etwas betreffende Umstand. Auswärtige A. ist die Beziehung des eigenen Staats zu anderen Staaten. Nach Art. 73 Nr. 1 GG fallen die auswärtigen Angelegenheiten in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers.
Weitere Begriffe : Gesellschafter, typisch stiller | Zweitausbildung | Beschäftigungsgesellschaft |
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