Zuständigkeit

Gerichte müssen immer zunächst prüfen, ob sie für einen Prozeß zuständig sind, da nur das zuständige Gericht der«gesetzliche Richter» im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist, dem niemand entzogen werden darf (ein Grundstz des Rechtstaats). Diese Prüfung umfaßt folgende Punkte: Ist der angerufene Gerichtszweig zuständig (zum Beispiel ist das Arbeitsgericht oder das ordentliche Gericht zuständig)? Insofern gibt es eine Hilfszuständigkeit der ordentlichen Gerichte: Ist kein anderes Gericht zuständig, sind sie immer zuständig (Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG). Ist das angerufene Gericht sachlich zuständig (zum Beispiel bei den Zivilgerichten je nach Streitwert und -gegenstand entweder das Amtsoder das Landgericht in erster Instanz)? Ist das angerufene Gericht örtlich zuständig (Gerichtsstand)? Wer ist beim angerufenen Gericht funktionell zuständig (der Richter oder der Rechtspfleger) ?

des Gerichts ist Prozeß-voraussetzung.

• Die sachliche Z. behandelt die Frage, welches Gericht innerhalb derselben Gerichtsbarkeit in erster Instanz einen Rechtsstreit zu entscheiden hat. Geregelt ist dies in den §§ 1 ZPO, 23 f, 71 GVG. In den meisten Fällen ist die sachliche Z. vom Streitwert abhängig.

• Die örtliche Z. betrifft die Frage, welches sachlich zuständige Gericht sich wegen seiner räumlichen Beziehung zum Rechtsstreit mit diesem zu befassen hat, vgl. §§ 12-34 ZPO.

• Die funktionale Z. regelt, welches Rechtspflegeorgan innerhalb eines sachlich zuständigen Gerichts tätig werden muß.

• Die instanzielle Z. betrifft die Z. der Rechtsmittelgerichte (§§ 72; 119 ff.; 133 GVG).

• Die internationale Z. ergibt sich grundsätzlich aus den Regeln der ZPO über die örtliche Z.. Ein örtlich zuständiges deutsches Gericht ist daher nach h.M. auch international zuständig. Im Anwendungsbereich des EuGVÜ geht dieses allerdings als Spezialregel vor. Die Frage stellt sich in Fällen der Auslandsberührung.

ist wichtig für die Rechtmässigkeit des Handelns eines Gerichtes bzw. einer Verwaltungsbehörde. Unterscheide: örtliche Z., sachliche Z., funktionelle Z., ausschliessliche Z. und internationale Z. (betrifft die Frage, ob die Gerichte des einen oder anderen Landes zur Entscheidung berufen sind).
Zuständigkeitsvereinbarung. Sofern für einen Zivilprozess kein ausschliesslicher Gerichtsstand gegeben ist, können die Vertragspartner den Gerichtsstand beliebig vereinbaren (Prorogation). Dies geschieht sehr häufig durch Bezugnahme auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen, wo als Gerichtsstand regelmässig der Ort des Lieferanten festgelegt wird (Erfüllungsort). Die Z. muss jedoch vor Vertragsschluss geschehen sein, so dass der erst auf beigelegter Rechnung einer Lieferung vorhandene Hinweis "Gerichtsstand Lieferungsort" nicht ausreichend ist. §§ 38 ff. ZPO.

. Im Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht u. gerichtlichen Verfahrensrecht versteht man unter Z. die Berechtigung u. Verpflichtung einer juristischen Person des öfftl. Rechts oder eines ihrer Organe, bestimmte Aufgaben wahrzunehmen. Die sachliche Z. bezieht sich auf den Gegenstand der zu erfüllenden Aufgaben. Die funktionelle Z. bestimmt, welche von mehreren einander über- bzw. untergeordneten Stellen die sachliche Zuständigkeit ausübt (z. B. Gerichte im Instanzenzug). Die örtliche Z. (in §§ 12ff. ZPO u. §§7ff. StPO als "Gerichtsstand" bezeichnet) legt den räumlichen Bereich fest, in dem die sachliche Z. wahrgenommen werden darf.

(Kompetenz) ist die Berechtigung und Verpflichtung der Wahrnehmung einer Aufgabe. Die allgemeine Regelung der staatlichen Z. ist in der — Verfassung enthalten, die (entsprechend des späten Entstehens Deutschlands aus souveränen Einzelstaaten) in Art. 30 GG die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben den — Ländern zuweist, soweit das — Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Dabei ist im Einzelnen die Z. zur — Gesetzgebung in den Artt. 70 ff. GG (ausschließliche Gesetzgebung und konkurrierende Gesetzgebung des Bundes), die Z. zur — Verwaltung in den Artt. 83 ff. GG (Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder als eigene Angelegenheiten) und die Z. zur — Rechtsprechung in den Artt. 92 ff. GG festgelegt. Zu dieser ausdrücklichen Zuständigkeitszuweisung kommen noch die Z. aus der — Natur der Sache und die Z. kraft — Sachzusammenhangs. Z. des Bundes aus der Natur der Sache besteht bei Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach den Bund betreffen (z. B. Bundeswappen, Bundessiegel). Z. kraft Sachzusammenhangs bedeutet Z. für Angelegenheiten, die mit einer zugewiesenen Aufgabe in notwendigem Zusammenhang stehen. Im — Verwaltungsrecht ist die Z. darüber hinaus genauer hinsichtlich der Verwaltungsträger, Verwaltungsstellen und einzelnen Amtswalter festzulegen. Dies muss in örtlicher und sachlicher - vielfach auch funktioneller (z. B. Instanzenzug) - Hinsicht geschehen. Dabei bedeutet sachliche Z. die Berechtigung und Verpflichtung, bestimmte Aufgaben dem Gegenstand nach wahrzunehmen (z. B. Baugenehmigung). Örtliche Z. ist die Bestimmung des Bezirks, in dem die sachliche Z. ausgeübt werden darf. Die Behörde ist grundsätzlich an ihre rechtmäßig festgelegte Z. gebunden, so dass ein Zuständigkeitsmangel ihr Handeln fehlerhaft macht. Im Verfahrensrecht bestimmt sich die Z. der einzelnen Gerichtsbarkeit nach der Zulässigkeit des Rechtswegs (z. B. § 13 GVG). Innerhalb der einzelnen Gerichtsbarkeit werden funktionelle Z., sachliche Z. und örtliche Z. unterschieden. Dit funktionelle Z. bezieht sich darauf, welches Rechtspflegeorgan in ein und derselben Sache tätig zu werden hat (z. B. im Rechtsmittelzug). Die sachliche Z. betrifft die Frage, welches Gericht in erster Instanz die Sache wegen deren Art zu erledigen hat (z. B. § 23 GVG, Amtsgericht vor allem bei Streitwerten bis 5000 Euro). Die örtliche Z. bestimmt, welches Gericht erster Instanz wegen seines örtlichen Sitzes die Sache zu behandeln hat (§§12 ff. ZPO, Gerichtsstand, grundsätzlich am Wohnsitz des Beklagten). Die Z. ist für die Klage Prozessvoraussetzung und für die Zwangsvollstreckung Zulässigkeitsvoraussetzung. Lit.: Schumann, E., Examensprobleme der örtlichen Zuständigkeit, JuS 1984, 865; Steinkampf, F., Die Gerichte und ihre Zuständigkeiten, 1989; Pfeiffer, T., Internationale Zuständigkeit und prozessuale Gerechtigkeit, 1995; Büchner, B., Kläger- und Beklagtenschutz im Recht der internationalen Zuständigkeit, 1998; Gördes, A., Internationale Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über die elterliche Verantwortung, 2004; Collin, P. u. a., Zuständigkeit, JuS 2005, 694




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