Angestelltenbestechung Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebs Geschenke o. a. Vorteile (sog. Schmiergelder, nicht kleinere Werbegeschenke) für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, um durch unlauteres Verhalten des Bestochenen eine Bevorzugung beim Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen zu erlangen, wird wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr (aktive A.) nach § 299 II StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Weitere Begriffe : Paten | Judikation | Beschuldigter |
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