Leistungen
Im Sozialrecht :
In der Kinder- und Jugendhilfe wird zwischen Leistungen und anderen Aufgaben unterschieden (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 SGB
VII) . Leistungen sind die Jugendarbeit, die Jugendsozialarbeit, der erzieherische Kinder- und Jugendschutz, die Leistungen zur Förderung der Erziehung in den Familien, die Förderung der Erziehung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, die Hilfe zur Erziehung, die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und die Hilfe für junge Volljährige. Sozialleistungen
, Umsatzsteuer: Oberbegriff für Lieferungen (§3 Abs. 1 UStG) und sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 9 UStG).
Gegenstand der Leistung kann jedes willentliche Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen) eines Rechtssubjekts sein, das zum Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs gemacht werden könnte. Zur Leistung wird es allerdings nur, wenn dieses Verhalten willent lieh einem anderen Rechtssubjekt gegenüber entfaltet wird, um diesem einen Nutzen zuzuwenden. Ob ein Nutzen vorliegt, ist ausschließlich nach den subjektiven Vorstellungen des Leistenden und des Leistungsempfängers zu bestimmen und nicht nach objektiven Kriterien. Die reine Zuwendung von Geld zum Zwecke der Bezahlung ist jedoch - trotz Erfüllung dieser Kriterien - keine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne, da durch die Umsatzsteuer nur der Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen besteuert werden soll. Jeder Leistungsgegenstand ist grundsätzlich selbstständig zu beurteilen. Mehrere Leistungsgegenstände führen i. d. R. zu mehreren selbstständigen Leistungen. Dabei ist es für die Besteuerung nach § 41 AO unbeachtlich, ob die Leistung sittenwidrig ist oder gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (Einschränkungen bei Drogen und Falschgeld). Bei einer Leistungsabgabe ohne willentliches Verhalten wird eine Leistung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 UStG fingiert, wenn der Umsatz aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder als ausgeführt gilt (z. B. Zwangsversteigerung, Enteignung).
Es gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung (A29 Abs. 1 S.2 UStR 2008). Dieser führt dazu, dass nach umsatzsteuerrechtlichen Gesichtspunkten Vorgänge, die bürgerlich-rechtlich selbstständig und je für sich betrachtet werden, als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang behandelt werden müssen, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören und als unteilbares Ganzes anzusehen sind. Indizien für einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang:
* einheitliches (wirtschaftliches) Ziel,
* mehrere, untereinander gleich zu wertende Faktoren, die so ineinander greifen, dass sie bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktreten.
Die rechtliche Kopplung mehrerer Verträge und die Vereinbarung eines Gesamtentgelts führen nicht notwendig zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Eine einheitliche Leistung besteht regelmäßig aus einer Hauptleistung und mehreren unselbstständigen Nebenleistungen.
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