Anhängerkupplung

Wenn die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug nicht bereits eine Anhängerkupplung einschließt, so erlischt die Betriebserlaubnis mit deren nachträglichem Anbau, es muß eine neue erteilt werden. Das gilt auch dann, wenn für die Anhängerkupplung eine Bauartgenehmigung vorliegt. Denn diese bezieht sich nur auf die Anhängerkupplung selbst, macht aber die Prüfung der Art des Anbaus und der damit verbundenen Änderungen am Fahrzeug durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nicht entbehrlich.




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