Anhängelast ist das tatsächliche Gewicht des von einem Kraftfahrzeug gezogenen Anhängers. Nach § 42 Abs. 1 StVZO darf die von Krafträdern, Personenkraftwagen und Lastkraftwagen gezogene Anhängelast weder das zulässige Gesamtgewicht (bei Lastkraftwagen in Zügen mit durchgehender Bremsanlage das l,4fache des zulässigen Gesamtgewichts) des ziehenden Fahrzeugs, noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. Hinter Krafträdern und Personenkraftwagen dürfen Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse und der Anhänger nur eine Achse hat. Krafträder gelten trotz getrennter Bedienungsanlagen für die Vorderrad- und Hinterradbremse als Fahrzeuge mit Allradbremse, Krafträder mit Beiwagen jedoch nur dann, wenn auch das Beiwagenrad eine Bremse hat. Die Anhängelast einachsiger Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse darf bei Krafträdern und Personenwagen höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 7 50 kg betragen. Hieraus ergibt sich folgende Formel: Leergewicht + 75 kg: 2; in keinem Fall aber ist eine höhere Anhängelast als 750 kg bei Anhängern ohne ausreichende eigene Bremse zulässig.
Weitere Begriffe : Tätlicher Angriff | Konzessionsabgabe | Abbruch der diplomatischen Beziehungen |
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