Annahme eines VertragsangebotsDarunter versteht man die vorbehaltlose Bejahung eines Angebots (Antrags) auf Abschluß eines Vertrages. Es handelt sich um eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, durch deren fristgemäße Vornahme der Vertrag zustande kommt. Regelungen finden sich in §§ 147 ff. BGB. Zugang der Annahmeerklärung gemäß § 130 I BGB ist grundsätzlich erforderlich, es sei denn, es liegt eine Ausnahme nach § 151 BGB vor. Allerdings muß auch dann der Annahmewille eindeutig nach außen hervortreten. Die verspätete Annahme sowie eine Annahme unter Einschränkungen oder Erweiterungen gelten nach § 150 BGB grundsätzlich als neues Angebot. Eine Ausnahme für die verspätete Annahme beinhaltet § 149 BGB.
Weitere Begriffe : Miete | Allgemeine Bedingungen | Zwischenerzeugnissteuer |
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