Annahme einer Leistung

Annahme einer Leistung als Erfüllung (§ 363 BGB) ist die Mitwirkungshandlung des Gläubigers, durch die die Erfüllung der Schuld eintritt. Sie liegt vor, wenn das Verhalten des Gläubigers bei und nach Entgegennahme der Leistung erkennen läßt, daß er sie als eine im wesentlichen ordnungsgemäße Erfüllung gelten lassen will (RGZ 66, 282; BGH NJW 1958, 1724). Nach heute h.M. liegt ein reiner Realakt vor und kein „Annahmevertrag“ zwischen Gläubiger und Schuldner.




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