Anschlusspflicht

Energieversorgungsunternehmen sind nach § 18 EnergiewirtschaftsG verpflichtet, alle Letztverbraucher an ihr allgemeines Versorgungsnetz anzuschließen und nach Maßgabe ihrer Tarife und Bedingungen zu beliefern (allgemeine Anschluss- und Versorgungspflicht; s. a. Versorgungspflicht der Energieversorgungsunternehmen, Allgemeine Versorgungsbedingungen). Ausnahmen bestehen, wenn die Belieferung aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist sowie gegenüber Besitzern bestimmter Eigenanlagen zur Stromerzeugung (§ 18 II). S. a. Anschluss- und Benutzungszwang; Energiewirtschaft; erneuerbare Energien; Fernwärme.




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