Erneuerbare Energien
1.
E. E. sind Wasser, Wind, Sonne, Geothermie (Erdwärme), Deponie- sowie Biomasse (inkl. Bio-, Klär- und Deponiegas sowie biologisch abbaubarem Abfall). Sie genießen nach dem Gesetz für den Vorrang e. E. (EEG) v. 25. 10. 2008 (BGBl. I 2074) m. Änd. Vorrang vor anderen Energieträgern. Ziele des G sind u. a. eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die Weiterentwicklung von Technologien zur Stromerzeugung aus e. E. zu fördern (Energie-Charta) sowie den Anteil solcher Energien an der Stromversorgung bis 2020 auf mindestens 30 v. H. und danach kontinuierlich zu erhöhen (§ 1).
2.
Betreiber von Elektrizitätsnetzen sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus e. E. und Grubengas anzuschließen, den gesamten Strom aus ihnen unverzüglich vorrangig abzunehmen und ihn nach den Vorschriften des G zu vergüten (§§ 5-33). Ausgenommen sind vor dem 1. 8. 2004 in Betrieb genommene Anlagen und solche, die zu über 25 v. H. dem Bund oder einem Land gehören (§ 66 III). Den Herkunftsnachweis für Strom aus e. E. stellen Umweltgutachter aus (§ 55). Ordnungswidrigkeiten (z. B. ein Verstoß gegen das Doppelvermarktungsverbot in § 56) werden mit bis zu 100 000 EUR geahndet. Für e. E. gelten keine Ausnahmen von der allgemeinen Anschlusspflicht; s. a. Energiewirtschaft.
3.
Das G zur Förderung e. E. im Wärmebereich (EEWärmeG) v. 7. 8. 2008 (BGBl. I 1658) m. Änd. will eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung und die Entwicklung von Technologien zur Wärmeerzeugung aus e. E. fördern. Wenn Eigentümer bestimmter Neubauten (insbes. Wohnhäuser, Bürogebäude) den Wärmebedarf mit e. E. decken und dabei Mindestquoten erfüllen, können bis 2012 Fördermittel des Bundes in Anspruch genommen werden (§§ 5, 6, z. B. solare Strahlungsenergie: mind. 15 v. H., Geothermie mind. 50 v. H.).
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