Anwaltsgeheimnis

umfasst alles was dem Rechtsanwalt in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekanntgeworden ist; der Anwalt hat insoweit ein Zeugnisverweigerungsrecht, §§ 53 StPO, 383 ZPO; die unbefugte Offenbarung ist mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe oder einer dieser Strafen bedroht, § 300 StGB; der Anwalt ist zur Anzeige eines anvertrauten drohenden Verbrechens - ausser bei Mord und Totschlag - nicht verpflichtet, falls er sich ernstlich bemüht, den Täter von der Tat abzuhalten oder den Erfolg sonst zu verhindern.

Berufsgeheimnis (4).




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