Arbeitsberechtigung
Im Sozialrecht :
Ausländer dürfen in der Bundesrepublik Deutschland nur eine Beschäftigung ausüben, wenn sie hierzu durch ihren ausländerrechtlichen Titel berechtigt sind. Der Erteilung des Titels muss die Agentur für Arbeit zustimmen (§§39ff. AufenthaltsG). EG-Ausländern aus den am 1.5.2004 der EU beigetretenen Staaten sowie aus Rumänien und aus Bulgarien wird die Arbeitsberechtigung durch die Agentur für Arbeit erteilt (§§ 284ff. SGB III).
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