Arbeitsplatzschutzgesetz, Abk. ArbplSchG: Gesetz, welches Regelungen zum Schutz des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers enthält, der zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen wird. Dabei wird bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes ruht (§ 1 ArbplSchG). Zudem besteht ein besonderer Kündigungsschutz (§ 2 ArbplSchG). Aufgrund des geleisteten Wehrdienstes dürfen für den Arbeitnehmer nach dem Gesetz auch keine sonstigen beruflichen Nachteile entstehen.
Weitere Begriffe : weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt | Bonner Grundgesetz | Mehrheitsprinzip |
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