Arrestbruchbegeht, wer Sachen, welche durch die zuständigen Behörden oder Beamten gepfändet od. in Beschlag genommen worden sind, vorsätzlich beiseite schafft, zerstört oder in anderer Weise der Verstrickung ganz oder teilweise entzieht, § 137 StGB (Pfandentstrickung).
Weitere Begriffe : Unterwerfungserklärung | Gefährlicher Gewohnheitsverbrecher | Spekulationsgewinne |
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