Verstrickung

die Folge einer staatlichen Beschlagnahme, durch die die Verfügungsmacht des privatrechtlich Berechtigten (z.B. Eigentümer) an einem Gegenstand erlischt und der Staat die Verfügungsmacht daran erhält. Bei Pfändung von Sachen beginnt V. damit, daß diese vom Gerichtsvollzieher in Besitz genommen werden. Vgl. auch Pfandsiegel.

ist als staatlicher Hoheitsakt die öffentlich-rechtliche Folge der Pfändung eines Gegenstands im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Sie bedeutet die Beschlagnahme des Gegenstands und seinen Entzug aus dem Verfügungsbereich des Schuldners. Die V. führt zu einem relativen Verfügungsverbot i.S.d. §§ 136, 135 BGB. Nichtigkeit der V. liegt nur bei besonders schweren und evidenten Verstößen gegen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vor (z.B. fehlender Titel, evident unzuständiges Vollstreckungsorgan). Die V. ist nach herrschender gemischt öffentlich-privatrechtlicher Theorie Rechtsgrundlage für die anschließende Verwertung des gepfändeten Gegenstandes. Abzugrenzen ist die V. vom Pfändungspfandrecht, der zweiten Wirkung einer Pfändung.

tritt mit der staatlichen Beschlagnahme einer Sache ein, z.B. durch Pfändung. Die Verfügungsmacht über die Sache geht auf den Staat über. Entstrickung.

ist die Begründung und das Bestehen einer staatlichen Verfügungsmacht an einem Gegenstand unter Ausschluss der früheren privatrechtlichen Verfügungsmacht des Berechtigten (vgl. §§ 135 f. BGB). Die V. im Rahmen der Pfändung von Sachen beginnt mit der Pfändung und endet vor allem mit der Beendigung der Verwertung oder der Aufhebung der Pfändung (Entstrickung). Die V. wird durch § 136 StGB geschützt. Lit.: Schönfeld, A. v., Die Verstrickung, 1964; Gerlach, N., Die Pfändung dem Schuldner derzeit nicht zustehender Forderungen, 1998

ist das mit der Pfändung begründete öffentlich-rechtliche Gewaltverhältnis über den gepfändeten Gegenstand, das durch § 136 Abs. 1 StGB (Verstrickungsbruch) strafrechtlich geschützt wird. Zivilrechtlich begründet die Verstrickung zugunsten des pfändenden Gläubigers ein relatives Veräußerungsverbot gegenüber Verfügungen des Vollstreckungsschuldners nach §§ 135, 136 BGB. Nach der „gemischten Theorie” ist die Verstrickung Grundlage für den Eigentumserwerb bei der Versteigerung.

ist die Folge einer staatlichen Beschlagnahme, durch welche die Verfügungsmacht des Staates über den beschlagnahmten Gegenstand begründet wird, insbes. bei einer Pfändung (Pfändungspfandrecht).




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