Atomwaffensperrvertrag

1.
A. ist die gängige Bezeichnung des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapons = Non-Proliferation-Treaty, NPT) v. 1. 7. 1968 (BGBl. 1974 II 785). Am 31. 12. 1998 gab es 187 Vertragsparteien einschließlich Deutschlands. Jeder vertragsbeteiligte Kernwaffenstaat verpflichtet sich, Kernwaffen (K.) und sonstige Kernsprengkörper oder die Verfügungsgewalt darüber an niemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben und keinen Nichtkernwaffenstaat in Herstellung oder Erwerb von K. zu unterstützen oder ihn dazu zu veranlassen. Nichtkernwaffenstaaten verpflichten sich, K. oder die Verfügungsgewalt darüber nicht anzunehmen sowie K. weder herzustellen noch zu erwerben; sie müssen zur Erfüllung der Vertragsverpflichtungen Sicherungsmaßnahmen und Kontrollen durch die Internationale Atomenergiebehörde-Organisation in Wien (International Atomic Energy Agency, IAEA) dulden, die aber die wirtschaftliche und technologische Entwicklung und die friedliche nukleare Tätigkeit nicht behindern dürfen. Forschung, Erzeugung und Verwendung von Kernenergie für friedliche Zwecke sind ausdrücklich gewährleistet. Alle Vertragsparteien verpflichten sich zum weitestmöglichen Austausch von Ausrüstungen, Material und wissenschaftlichen und technologischen Informationen. Die Weigerung des Mitgliedstaates Nordkorea, Kontrollen durch die IAEA zuzulassen, verstieß gegen den A.

2.
Deutschland hat den A. unter Vorbehalten unterzeichnet, die sich u. a. auf ihre Zugehörigkeit zur NATO und auf die Freiheit von Lehre und Forschung für friedliche Zwecke beziehen. RatifikationsG v. 4. 6. 1974 (BGBl. II 785) sowie G v. 4. 6. 1974 zu dem Übereinkommen v. 5. 4. 1973 (BGBl. 1974 II 794).




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