Vorbehalt
1) Bei "Zahlung unter V." verwahrt sich der Schuldner i. d. R. nur gegen die Annahme eines -Schuldanerkenntnisses ( § 208 BGB). Gläubiger darf Zahlung nicht ablehnen. 2) Dagegen braucht der Gläubiger eine Leistung "unter V." dann nicht anzunehmen, wenn sie nur unter der Bedingung des Bestehens der Schuld gemacht wird. 3) Nimmt der Käufer eine mangelhafte Sache in Kenntnis der Mängel an, so stehen ihm die Ansprüche auf -Gewährleistung nur zu, wenn er sie sich bei der Annahme vorbehält, §§ 464, 480 BGB. 4) V. des Rücktritts: Rücktritt. a. Eigentumsvorbehalt, geheimer V.
ist die vorherige Einschränkung. V. des Gesetzes ist der Grundsatz, dass Eingriffe des Staates in Freiheit und Eigentum des Einzelnen nur auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung zulässig sind. Der V. des Gesetzes ist eine Ausprägung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Nach überwiegender Ansicht gilt er nur für die Eingriffsverwaltung, nicht auch für die Leistungsverwaltung. Im Privatrecht kann insbesondere bei der Übereignung ein Eigentumsvorbehalt vereinbart oder gemacht werden (beachte aber § 925 II BGB), der den Eigentumsübergang - vorübergehend - verhindert. Geheimer V. ist im Privatrecht die innerliche, gedankliche Einschränkung, etwas tatsächlich nach außen Erklärtes in Wirklichkeit nicht zu wollen. Der geheime V. führt nicht zur Nichtigkeit der Willenserklärung, sondern ist wirkungslos (§116 BGB). Geistlicher V. ist in der Rechtsgeschichte der V., dass der Wechsel der Religionszugehörigkeit eines geistlichen Landesherrn nicht den Verlust der weltlichen Herrschaftsrechte zur Folge hat (1555). Lit.: Köbler, G., Deutsche Rechtsgeschichte, 6. A. 2005; Lehner, D., Der Vorbehalt des Gesetzes, 1996; Wehr, M., Grundfälle zu Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes, JuS 1997, 231; Bussalb, J., Gilt der Vorbehalt des Gesetzes auch für die Rechtsetzungsbefugnis der Gemeinden? 2002; Voßkuhle, A., Grundwissen - Öffentliches Recht. Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, JuS 2007, 118
Ein Vorbehalt zu einem völkerrechtlichen Vertrag ist die einseitig abgegebene Erklärung, durch die ein Staat die Rechtswirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen ändern oder ausschließen will. Nach überwiegender Auffassung ist der Vorbehalt nur bei multilateralen Verträgen, nicht aber bei bilateralen Verträgen zulässig. Gem. Art. 19 WVK ist der Vorbehalt zulässig, wenn der Vertrag ihn konkret nicht ausdrücklich verbietet oder er bei Fehlen einer solchen Bestimmung mit dem Vertragszweck vereinbar ist.
Der Vorbehalt muss zeitlich entweder bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder der Abgabe der Beitrittserklärung erklärt werden. Von der Entscheidung des Vertragspartners, wobei jeder seine eigene trifft, hängt die Wirkung des Vorbehalt ab. Wird der Vorbehalt angenommen, ändert sich zwischen dem den Vorbehalt erklärenden und dem den Vorbehalt annehmenden Staat der Vertrag so, wie im Vorbehalt vorgesehen (Art. 21 Abs. 1 WVK).
Wird der Vorbehalt abgelehnt und zusätzlich durch den ablehnenden Staat erklärt, dass er nunmehr das Inkrafttreten des gesamten Vertrages ablehne, entstehen keine vertraglichen Beziehungen (Art. 20 Abs. 4 lit. b WVK). Lehnt ein Staat den Vorbehalt ab, ohne dem Inkrafttreten des Vertrages zu widersprechen, so kommt der Vertrag ohne den vom Vorbehalt erfassten Fall zustande (Art. 21 III WVK). Wenn der Vertrag ausdrücklich die Möglichkeit bestimmter Vorbehalte gewährt, ist die Reaktion der Vertragspartner (auch die Ablehnung des Vorbehalts) unbeachtlich.
Willenserklärung (1 b bb).
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