Aufbewahrung

1) Von beweglichen Sachen aufgrund Vertrages Verwahrung; 2) A. von Lebensmitteln. Nach § 3 LebensmittelG ist es verboten, Lebensmittel für andere derart zu gewinnen, aufzubewahren oder sonst zu behandeln, dass ihr Genuss geeignet ist, die menschliche Gesundheit zu schädigen.

Verwahrung, Handelskauf, Ansichtsendung, Gastwirtshaftung.




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