Handelskauf

ein Kaufvertrag über Waren oder Wertpapiere, der gleichzeitig ein -Handelsgeschäft ist. Für ihn gelten teilweise vom BGB abweichende Sondervorschriften, um die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern möglichst schnell zu klären und abzuwickeln. So kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers hinterlegen, wenn dieser mit der Annahme der Ware in Verzug gerät (Hinterlegung); nach vorheriger Androhung ist er auch befugt, die Ware öffentlich versteigern zu lassen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften besteht eine sofortige Untersuchungs- und Rügepflicht bei Abnahme der Ware.

(§§ 373 ff. HGB) ist ein Handelsgeschäft i.S.d. §§ 343, 344 HGB, das einen Kaufvertrag gemäß § 433 BGB, einen Tauschvertrag oder einen Werklieferungsvertrag gemäß §§ 651 BGB, 381 II HGB zum Gegenstand hat. Es genügt grds., wenn eine der beteiligten Parteien Kaufmann ist, § 345 HGB. Teilweise erfordern die Vorschriften über den H. aber ein beiderseitiges Handelsgeschäft, z.B. § 377 HGB.

Deutlich wird hier wieder, daß die Vorschriften des BGB durch das HGB modifiziert werden. So werden z.B. die BGB-Vorschriften über den Gläubigerverzug (§§ 293 ff. BGB) durch § 373 HGB modifiziert, wegen § 374 HGB aber nicht aufgehoben. Auch die Regelung des § 361 BGB über das relative Fixgeschäft findet auf den Handelskauf keine Anwendung, § 376 HGB ist hier lex specialis.

Besondere Bedeutung haben die Vorschriften über den beiderseitigen Handelskauf, § 377 f. HGB. Gem. § 377 I HGB. Wird dem Käufer eine sofortige Unter-suchungs-und Rügepflicht der verkauften Sache auferlegt, ansonsten ist er wegen §377 II HGB mit seinen Gewährleistungsansprüchen präkludiert. In § 378 HGB wird in einer weiteren Ergänzung zum Gewährleistungsrecht des BGB auf den erweiterten Fehlerbegriff abgestellt. Danach gilt grundsätzlich auch das Qualitäts- und Quantitätsaliud als ein Fehler der Kaufsache, der die Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 I HGB auslöst. Zwar wird damit die oft schwierige Abgrenzung zwischen nur fehlerhafter und aliud-Lieferung vermieden, das Abgrenzungsproblem vom Gesetzgeber dann aber auf die Genehmigungsfiktion des aliuds verlagert, § 378 HGB a. E.

Hat Waren oder Wertpapiere zum Gegenstand und ist mindestens auf einer Seite ein Handelsgeschäft. Besonderheiten: 1) Ist Käufer mit Annahme der Ware in Verzug, so kann Verkäufer sie auf Gefahr und Kosten des Käufers in öffentlichem Lagerhaus hinterlegen. Verkäufer ist befugt, nach vorheriger Androhung Ware öffentlich versteigern zu lassen. 2) Bei beiderseitigem Handelsgeschäft Untersuchungs- und Rügepflicht. 3) Ferner enthalten die §§ 373 ff. HGB Regelungen für den Spezifikationskauf und das Fixgeschäft. Notverkauf.

(§§ 373 ff. BGB) ist ein Kaufvertrag, den ein Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes abschliesst. Er unterscheidet sich vom bürgerlich-rechtlichen Kauf dadurch, dass er im Interesse des Handelsverkehrs auf zügige Abwicklung der beiderseitigen Rechtsbeziehungen gerichtet ist. Wichtigste Besonderheit: Der Käufer hat beim beiderseitigen H. - wenn also beide Vertragsparteien Kaufleute sind - die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Weist sie einen Mangel auf, stimmt die gelieferte mit der vereinbarten Warenmenge nicht überein oder ist eine ganz andere Ware geliefert worden, muss er das dem Verkäufer unverzüglich anzeigen (Mängelrüge). Andernfalls gilt die Ware als genehmigt; d.h., der Käufer kann wegen der bei der Untersuchung erkennbaren Abweichungen keine Gewährleistungs- bzw. Erfüllungsansprüche geltend machen (§§ 377, 378 HGB).

(§§ 373ff. HGB) ist der Kauf, der ein Handelsgeschäft ist. Für ihn gelten einige, vom Kaufrecht des bürgerlichen Rechts abweichende Vorschriften (insbesondere Untersuchungspflicht und Rügepflicht §§ 377, 378 HGB). Im Übrigen unterfällt er dem allgemeinen Kaufrecht. Lit.: Emmerich, V., Der Handelskauf, JuS 1997, 98; Stadler, H., Allgemeine Geschäftsbedingungen im internationalen Handel, 2003

Kauf im Sinne der §§4331T. BGB über Waren (§373 HGB) oder Wertpapiere (§381 Abs. 1 HGB), der für mindestens einen Vertragspartner ein Handelsgeschäft (§ 345 HGB) ist. Die besonderen, auch auf den Tausch und den Werklieferungsvertrag anwendbaren Regeln für den Handelskauf in §§ 373 ff. HGB dienen der schnellen und vereinfachten Abwicklung durch Stärkung der Verkäuferstellung: Anders als nach dem BGB ist bei Annahmeverzug jede Ware in einem öffentlichen Lagerhaus oder in sonst sicherer Weise auf Kosten des Käufers jedoch ohne Erfüllungswirkung hinterlegungsfähig (§ 373 Abs. 1 HGB). Der Selbsthilfeverkauf ist beim Handelskauf auch ohne Hinterlegungsunfähigkeit der Ware und unter vereinfachten Voraussetzungen möglich (§ 373 HGB). Der Spezifkationshandelskauf (§ 375 HGB) und der Fixhandelskauf (§ 376 HGB) sind besondere Formen des Handelskaufes. Für den Fixhandelskauf nach §376 HGB bestehen im Verhältnis zum (relativen) Fixgeschäft nach § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB die Besonderheiten, dass wahlweise ein Rücktrittsrecht oder Schadensersatzanspruch bereits aufgrund der Säumnis des Schuldners, aber der Erfüllungsanspruch nur bei sofortiger Anzeige besteht. Ist der Handelskauf ein beiderseitiges Handelsgeschäft, bleiben die Gewährleistungsrechte nur bei rechtzeitiger Mängelrüge erhalten (§ 377 HGB). Beim beiderseitigen Handelskauf besteht weiterhin eine besondere Aufbewahrungspflicht nach § 379 HGB.

ist ein Kauf(vertrag), der zugleich ein Handelsgeschäft darstellt. Für den H. trifft das HGB in den §§ 373-381 zu den allgemeinen Vorschriften des BGB eine Sonderregelung, die im Interesse des Handelsverkehrs darauf abzielt, die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern rasch zu klären und abzuwickeln. Die Vereinbarungen der Parteien, heute weitgehend durch Allgemeine Geschäftsbedingungen gestaltet, gehen der gesetzlichen Regelung im Allgemeinen vor. Das Gesetz ändert das allgemeine Kaufrecht für den H. insbes. in folgenden Punkten ab: Bei einem Fixgeschäft kann der Gläubiger bei Verzug auch ohne Nachfrist Schadensersatz verlangen; jedoch ist der Erfüllungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Gläubiger nicht rechtzeitig anzeigt, dass er auf Erfüllung besteht (§ 376 HGB). Im Fall eines Annahmeverzugs kann der Verkäufer jede Ware hinterlegen; außerdem ist der Selbsthilfeverkauf erleichtert (§ 373 HGB). Für die Mängelrüge unterliegt der Käufer verschärften Vorschriften (s. i. e. dort; ferner Untersuchungspflicht). Die Vorschriften über den H. gelten auch für den Werklieferungsvertrag (§ 381 II HGB).




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