Aufenthaltsrecht im Staatsgebiet steht den Staatsangehörigen als Mitgliedern des Staatsvolkes ohne weiteres zu. Dagegen bedürfen Aufenthalt und Betätigung von Ausländern im Inland einer besonderen Genehmigung. Auch kann sich ein Staat durch völkerrechtlichen Vertrag - wie z.B. durch die Genfer Flüchtlingskonvention - zur Aufnahme bestimmter Personengruppen verpflichten.
Weitere Begriffe : erheblich | Kumulative Schuldübernahme | Order |
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