Aufenthaltsregelung Im Verteidigungsfall kann es notwendig werden, der Zivilbevölkerung das Verbleiben am Wohnort vorzuschreiben oder aber sie in weniger gefährdete Gebiete zu verlegen (gelenkte Bevölkerungsbewegung), wo sie untergebracht werden müssen. Beides ist nach § 12 des Ges. über die Erweiterung des Katastrophenschutzes im Spannungs- und Verteidigungsfall zulässig. a. Zivile Verteidigung.
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