Aufführungsrecht
das Recht, ein Musikwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Bühnenwerk öffentlich darzustellen; Urheberrecht.
ist ein Verwertungsrecht des Urhebers eines Musikwerks (Urheberrecht). Es berechtigt ihn, das Werk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk (z. B. Oper, Schauspiel, Ballett) öffentlich auf der Bühne darzustellen (§ 19 II UrhG). Es umfasst auch die öffentliche Übertragung des Werkes außerhalb des Raumes, in dem es persönlich dargeboten wird, z. B. durch Lautsprecher, Bildschirm (§ 19 III UrhG).
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