Urheberrecht

Wer ein Werk der Literatur, Wissenschaft und Kunst schafft, verdient als Urheber einen besonderen Schutz. Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, sofern sie persönliche geistige Schöpfungen darstellen, fallen ebenfalls unter diesen Schutz. Allein der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob sein Werk überhaupt und wenn ja, wie es dann veröffentlicht wird. Als Einzelrechte des Urheberrechts werden das Vervielfältigungs-, das Verbreitungs- und das Ausstellungsrecht sowie die Wiedergabe in sogenannter unkörperlicher Form, z. B. im Rahmen eines Vortrags, einer Theateraufführung, einer Sendung in Rundfunk und Fernsehen, angesehen. Das Urheberrecht ist auch vererblich, das bedeutet, dass auch die Erben daran noch profitieren können. Meist räumt der Urheber anderen die Möglichkeit ein, gegen Zahlung von Entgelt die ihm zustehenden Rechte zu nutzen. Wird derjenige allerdings nicht tätig, der mit der Nutzung beauftragt ist, kann der Urheber sein Nutzungsrecht zurückverlangen.
Das Urheberrecht steht dem Urheber solange zu wie er lebt und darüber hinaus noch weitere 70 Jahre den Erben. Erst danach kann über das Werk von jedem nach Gutdünken ein Nutzungsrecht ausgeübt werden.
Nun gibt es auch Künstler, die selbst zunächst nicht schöpferisch sind, weil sie Werke anderer vortragen oder z.B. bei Theateraufführungen spielen. In erster Linie geht es bei den sogenannten »ausübenden Künstlern« um Schauspieler. Ihre Darbietungen sind ebenfalls geschützt, sie dürfen nur mit ihrer Einwilligung über Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen weitergegeben werden, es sei denn, die Darbietung ist schon mit ihrer Erlaubnis auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden. Werden sie dann allerdings gesendet, muss der Schauspieler auch hierfür »eine angemessene Vergütung« erhalten. Die Rechte der »ausübenden Künstler« enden schon früher als das übrige Urheberrecht, nämlich 50 Jahre nach der Aufnahme auf einen Bild- oder Tonträger. Der Veranstalter selbst ist nur 25 Jahre urheberrechtlich ge« schützt.
Auch die Hersteller von Tonträgern wie Schallplatten, CDs oder Cassetten sowie die Sendeuntemehmen, also in erster Linie die Rundfunk- und Femsehanstalten, sind urheberrechtlich geschützt. Besondere Vorschriften gelten für Filmwerke.
Wer als Schauspieler bei einem Film mitwirkt, muss dulden, dass der Film gezeigt wird, ohne dass er hierfür eine zusätzliche »angemessene Vergütung« erhält.
Wer das Urheberrecht eines anderen verletzt, kann darauf verklagt werden, das künftig zu unterlassen, er kann unter Umständen auch Schadenersatz bezahlen müssen. Um den Urheber noch zusätzlich zu schützen, wurde die unerlaubte Verwertung des Werkes oder der Urheberbezeichnung sowie sonstige Eingriffe in die Schutzrechte unter Strafe gestellt.
Grundsätzlich steht jedem Arbeitnehmer ein gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegter Mindesturlaub zu. Die ihm zustehende Vergütung - einschliesslich aller Zulagen und auch einer vermögenswirksamen Leistung - ist ihm während der Dauer des Erholungsurlaubs weiter zu bezahlen. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass ja der Urlaubsberechtigte während seiner Abwesenheit keine Überstunden machen kann, muss die Überstundenvergütung trotzdem in das Urlaubsentgelt miteinberechnet werden, und zwar so, dass entweder die letzten abgerechneten 13 Wochen oder die letzten 3 Monate für die Berechnung des zu bezahlenden Urlaubsentgelts herangezogen werden. Die Überstundenvergütung kommt nur in Betracht, wenn auch üblicherweise Überstunden bezahlt werden und nicht - wie im Gehalt eines leitenden Angestellten - mit der laufenden Vergütung schon als abgegolten angesehen werden.
Das meist aufgrund von Tarifverträgen gezahlte Urlaubsgeld wird zusätzlich zum Urlaubsentgelt bezahlt:
Solange ein Arbeitnehmer in einem dauerhaften Arbeitsverhältnis ist, kann er nicht anstelle des Urlaubs eine Abgeltung verlangen. Konnte ein Arbeitnehmer z. B. seinen Urlaub bedingt durch eine länger andauernde Erkrankung nicht nehmen und konnte dadurch auch keine Urlaubsübertragung auf das nächste Jahr erfolgen (meist Stichtag 31.März des darauffolgenden Jahres), dann erlischt der Anspruch auf den Urlaub, ohne dass ein zusätzliches Urlaubsentgelt bezahlt werden müsste.
Anders ist es, wenn der Urlaub deshalb nicht mehr genommen werden kann, weil das Arbeitsverhältnis beendet wird. Dann sind die für die Urlaubstage anfallenden Geldbeträge dem Arbeitnehmer auszuzahlen.
Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass ein Kind, das nach der Eheschliessung geboren wird, ein eheliches Kind ist. Die Frau muss es allerdings vor oder während der Ehe empfangen und mit dem Mann auch sexuell verkehrt haben. Diese Vaterschaftsvermutung gilt nicht, wenn ein Verkehr offenbar unmöglich war, vielleicht weil der Mann nachweislich zeugungsunfähig ist oder weil die Ehepartner schon entsprechend lange getrennt leben und nichts mehr voneinander wissen wollen. Will der Vater dieser gesetzlichen Vermutung entgegentreten, so muss er die Ehelichkeit des Kindes anfechten. Es muss dann mittels Gutachten geklärt werden, ob der Ehemann tatsächlich der Vater ist. Eine ähnliche gesetzliche Vaterschaftsvermutung gibt es auch, wenn die Eltern nicht verheiratet sind, die Mutter aber während der Empfängniszeit, die vom 181. bis zum 302. Tag vor dem Tag der Geburt gesetzlich festgelegt ist, mit dem behaupteten Vater sexuell verkehrt hat. Erkennt der behauptete Vater seine Vaterschaft nicht an, ist auch hier der Vaterschaftsnachweis durch entsprechende Gutachten zu führen.

Das alleinige Recht (im subjektiven Sinne), ein schöpferisches Werk auf dem Gebiet der Kunst oder Wissenschaft wirtschaftlich zu verwerten. In der Umgangssprache wird das Urheberrecht daher oft auch als «geistiges Eigentum» bezeichnet. Bei uns gilt für «Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst» das Urheberrechtsgesetz, neu gefaßt im Jahre 1965. Unter seinen Schutz fallen auch Werke der Musik, der Tanzkunst, der Architektur, des Films, ferner Übersetzungen aus fremden Sprachen. Bei ihnen allen hat allein der Urheber (= Schöpfer des Werkes) das Recht, darüber zu bestimmen, ob und wie sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll. Er allein hat das Recht der Vervielfältigung, Verbreitung und Ausstellung. Er kann dieses Recht vererben, aber niemals vollständig übertragen. Übertragen kann er nur einzelne Nutzungsrechte (zum Beispiel auf einen Verlag oder auf einen Zusammenschluß von Künstlern, wie es bei Musikwerken die GEMA ist), wofür er ein Entgelt (Honorar) erhält. Der Inhaber von Nutzungsrechten darf das Werk selbst nicht verändern (was häufig zu Streitfragen, etwa bei Theaterinszenierungen, führt). Gegenüber bestimmten Nutzungen (zum Beispiel vor Gericht, zum Unterrichtsgebrauch, in Nachrichten, bei Vervielfältigungen zum persönlichen Gebrauch, zum Beispiel auf Kassetten) ist das Urheberrecht eingeschränkt. Diese Verwendungen seines Werkes muß der Urheber eines bereits veröffentlichten Werks gestatten. Das Urheberrecht besteht im allgemeinen siebzig Jahre über den Tod des Urhebers hinaus, erst dann ist sein Werk zur allgemeinen Benutzung frei. Ähnlich wie ein Urheber wird auch ein ausübender Künstler (Schauspieler, Musiker) geschützt. Bei Verletzung dieser Vorschriften hat der Urheber einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz. Über den gegenseitigen Schutz von Urheberrechten sind mit fast allen Staaten der Welt Verträge abgeschlossen. Dem Urheberrecht ähnliche Regelungen bestehen für die sogenannten Geschmacksmuster, das heißt «gewerbliche Muster und Modelle».

ist ein Persönlichkeitsrecht, welches, ähnlich wie das Patentrecht, die geistige Schöpfung eines Menschen, also das Werk des Urhebers, als sein geistiges Eigentum schützt. Die Schaffung von gewerblichen Mustern und Modellen wird vom Geschmacksmusterrecht geschützt. Im übrigen gilt das Urheberrechtsgesetz (Urh) (Neufassung des Gesetzes von 1901), BGBl. I S. 1273. Dieses Gesetz wird ergänzt vom Verlagsgesetz und dem Kunsturheberrechtsgesetz. Geschützt werden Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Hierher zählen (§ 2UrhG): Schriftwerke aller Art (Dichtung, Sachbücher usw.), Reden, Musikwerke, pantomimische Werke u. solche der Tanzkunst (z.B. Choreographien), Werke der bildenden Künste (wie Gemälde, Skulpturen), der Baukunst und der angewandten Kunst (Kunsthandwerk), Lichtbildwerke, Filmwerke (Filmurheberrecht), auch Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art. Neben das U. an diesen Originalwerken tritt ein selbständiges U. an Übersetzungen oder anderen Bearbeitungen. Immer muss es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handeln. Haben mehrere das Werk gemeinsam geschaffen, sind sie Miturheber. Siehe auch: Sammelwerk. - Das U. entsteht zugleich mit dem Werk; anders als z. B. beim Patent bedarf es keiner Eintragung in ein Register. - Das Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12 ff. UrhG) gibt dem Urheber das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Es gibt ihm ferner das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Darüber hinaus hat er das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten. Die andere Gruppe der Rechte, die das U. gewährt, sind die Verwertungsrechte. Folgerecht. - Als eine bes. Art des Persönlichkeitsrechts ist das U. zwar vererblich, aber nicht unter Lebenden übertragbar, §§ 28 ff. UrhG. Der Urheber kann nur Nutzungsrechte (Lizenzen) an seinem Werk bestellen, deren Weiterübertragung grundsätzlich seiner Zustimmung bedarf, §§31 ff. UrhG. Auch nach Veräusserung des Originals verbleibt das U. dem Urheber. Schranken des U.s ergeben sich aus §§ 45 ff. UrhG insbes. dann, wenn öffentliche Belange im Vordergrund stehen. So können die Werke z.B. für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch, ferner für Schulfunksendungen auch ohne Einräumung eines Nutzungsrechts verwendet werden. Zitate, Quellenangabe. - Das U. erlischt 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers, Schutzdauer. - Die ausübenden Künstler geniessen nach §§ 73 ff. UrhG ähnliche Rechte wie der Urheber. Filmurheberrecht, Lichtbildwerke, Geschmacksmuster. - Verletzungen des U.s geben dem Urheber Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung, u. U. auf Unterlassung, bei Schuldhaftigkeit auf Schadensersatz für Vermögens- und immateriellen Schaden. Daneben wird das U. strafrechtlich geschützt. §§ 96 ff. UrhG.
- Zum internationalen U. Berner Übereinkunft, Genfer Welturheberrechtsabkommen.

als verfassungsgeschütztes Eigentum umfasst die grundsätzliche Zuordnung des Vermögenswerten Ergebnisses einer geistig-schöpferischen Leistung an die Person, die sie hervorgebracht hat. Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt (Art. 14 I 2). Bei der Erfüllung dieses Verfassungsauftrags obliegt es dem Gesetzgeber, nicht nur die Individualbelange des Urhebers zu sichern, sondern diese auch mit den schutzwürdigen Interessen der Allgemeinheit zu einem gerechten Ausgleich zu bringen.

ist einerseits das subjektive Recht des Urhebers an dem von ihm geschaffenen Werk als persönlicher geistiger Schöpfung, andererseits die Gesamtheit der - vor allem im Urheberrechtsgesetz von 1965 enthaltenen Rechtsnormen, die Inhalt u. Schranken dieses Rechts regeln. Das UrhG schützt Sprachwerke, Computerprogramme, Musikwerke, Werke der bildenden Kunst, Lichtbild- u. Filmwerke sowie Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (§ 2). Geschützt sind ferner Übersetzungen u. andere Bearbeitungen sowie Sammelwerke (§§ 3,4). Das U. umfasst als Urheberpersönlichkeitsrecht das Veröffentlichungsrecht, das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft u. das Recht auf Verbot der Beeinträchtigung des Werkes (§§ 12 ff.). Der Urheber hat darüber hinaus nach §§ 15 ff. das ausschliessliche Recht, sein Werk zu verwerten. Zu diesem Verwertungsrecht gehört die Befugnis der Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, Aufführung, Wiedergabe durch Bild- u. Tonträger, Funk u. Fernsehen usw. Der Urheber kann anderen die Nutzung, z.B. durch Verlagsvertrag, einräumen. Das U. unterliegt im Allgemeininteresse Einschränkungen, wenn es sich um die Wiedergabe von öffentlichen Reden, Rundfunkkommentaren u. Zeitungsartikeln oder um den Abdruck in Schulbüchern - letzteres nur gegen angemessene Vergütung - handelt (§§ 45 ff.). Auch die Anfertigung einzelner Vervielfältigungsstücke zum privaten oder zum sonstigen eigenen Gebrauch (z. B. Fotokopien, Tonbandaufnahmen) ist zulässig. Doch müssen die Hersteller von Kassetten (Ton- u. Videokassetten) eine Leerkassettenabgabe, die Hersteller von Vervielfältigungsgeräten (Tonband- u. Videogeräte, Fotokopierer) eine Geräteabgabe zahlen; Bildungseinrichtungen (z.B. Schulen u. Hochschulen), Forschungseinrichtungen u. sog. Copy-Shops, die Kopiergeräte bereithalten, haben eine Betreiberabgabe zu entrichten (§§ 53, 54). Für das Vermieten oder Verleihen von Büchern, Zeitschriften, Schallplatten usw., gleichgültig ob es zu Erwerbszwecken oder in öffentlichen Bibliotheken geschieht, ist ein sog. Bibliotheksgroschen abzuführen (§ 27). Das U., das zwar vererbt, nicht aber veräussert werden kann (§§ 28 ff.), erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64). Gegen die widerrechtliche Verletzung des U. kann der Urheber auf Beseitigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung klagen; bei schuldhafter Beeinträchtigung kann er überdies Schadensersatz verlangen (§ 97). Das U. ist darüber hinaus auch strafrechtlich gegen Verletzung geschützt (§§ 106 ff.). Zur treuhänderischen Wahrnehmung von U. bestehen - auf der Grundlage eines Gesetzes von 1965 - sog. Verwertungsgesellschaften, die zum Geschäftsbetrieb einer Erlaubnis des Bundespatentamts bedürfen. Zu nennen sind vor allem die GEMA u. die Verwertungsgesellschaft WORT. Am bekanntesten ist die GEMA ("Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte"), der nahezu sämtliche deutschen Komponisten, Textdichter u. Musikverleger angehören. Die Verwertungsgesellschaften vermitteln das Recht zur öffentlichen Aufführung von Werken der Tonkunst oder Literatur, ziehen nach bestimmten Tarifen die Vergütungen für die Urheber ein u. verrechnen mit ihnen die eingezogenen Beträge. Sie machen überdies die Tantiemen bei den Herstellern von Reproduktionsgeräten u. Kassetten sowie bei den Betreibern von Kopierapparaten geltend. Die Verwertungsgesellschaften erheben auch den an die Urheber zu entrichtenden Bibliotheksgroschen, auch Copyright.

ist objektiv die Gesamtheit der ein individuelles geistiges Werk (geistiges Eigentum) schützenden Rechtssätze. Das U. ist insbesondere im Urhebergesetz und in internationalen Vereinbarungen (z. B. Berner Übereinkunft, Welturheber- rechtsabkommen 1952, Agreement on Trade- Related Aspects of Intellectual Property Rights TRIPS) geregelt. Der Urheber eines Werkes hat das ausschließliche subjektive U. der Verfügung über das Werk in Form und Inhalt. Dieses umfasst Urheberpersönlichkeitsrechte (z. B. Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, Recht auf Unterlassung einer Entstellung) und Verwertungsrechte (z. B. Vervielfältigungsrecht, Aufführungsrecht). Das subjektive U. erlischt grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Seine Verletzung (z. B. durch Einscannen und Speichern eines Pressespiegels und Verbreiten durch e-mail) hat strafrechtliche und schadensersatzrechtliche Folgen. Zulässig ist zwecks Fortentwicklung von Kunst und Wissenschaft die freie Benutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ohne Zustimmung des Urhebers, um ein neues, selbständiges Werk hervorzubringen (§24 UrhG), wobei die beim Fotokopieren von Werken entstehenden Rechtsverletzungen summarisch durch die Fotokopierabgabe ausgeglichen werden. Neben dem U. steht das Leistungsschutzrecht. Lit.: Gewerblicher Rechtsschutz Wettbewerbsrecht Urheberrecht (Lbl.) 31. A: 2007; Urheber- und Verlagsrecht, 10. A. 2003; Rehbinder, M, Urheberrecht, H.A. 2006; Schulze, E./Schulze, M., Rechtsprechung zum Urheberrecht (Lbl.), 50. A. 2005; Ilzhöfer, V., Patent-, Marken- und Urheberrecht, 7. A. 2007; Siebert, S., Die Auslegung der Wahrnehmungsverträge unter Berücksichtigung der digitalen Technik, 2002; Praxiskommentar zum Urheberrecht, hg. v. Wandtke, A./Bullinger, W., 2. A. 2006; Binder, A./Kosterhon, F., Urheberrecht für Architekten und Ingenieure, 2003; Delp, L., Das Recht des geistigen Schaffens, 2. A. 2003; Handbuch des Urheberrechts, hg. v. Loewenheim, U., 2003; Dreier, TJSchulze, G., Urheberrechtsgesetz, 2. A. 2006; Czy- chowski, C. u. a., Die Entwicklung der Gesetzgebung, NJW 2004, 1222; Hertin, P., Urheberrecht, 2004; Schack, H., Urheber- und Urhebervertragsrecht, 3. A. 2005; Czychowski, C. u. a., Die Entwicklung der Gesetzgebung und Rechtsprechung zum Urheberrecht, NJW 2006, 580; Urheberrecht, hg. v. Schricker, G., 3. A: 2006

nach dem Urhebergesetz (UrhG) geschütztes Recht des Urhebers eines Werks der Literatur, Wissenschaft und Kunst.
Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung eines Werks der Literatur, Wissenschaft und Kunst. In § 2 Abs. 1 UrhG sind beispielhaft einige Werkarten genannt. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Werke im Sinne des Urhebergesetzes können aber nur persönliche, geistige Schöpfungen sein (§ 2 Abs. 2 UrhG). Die geistige Leistung kommt bei Werken der Literatur und Wissenschaft im gedanklichen Inhalt zum Ausdruck, bei Werken der Kunst in der ästhetischen Gestaltung. Erforderlich ist eine gewisse Schöpfungshöhe, das Werk muss die über die Tätigkeit eines Durchschnittsgestalters, das rein Handwerksmäßige weit hinausreichen. Im Bereich des musikalischen und literarischen Schaffens ist die so genannte kleine Münze anerkannt, die einfache, gerade noch schutzfähige Schöpfungen umfasst. Sie gilt auch bei Werken der reinen (zweckfreien) Kunst, nicht aber bei Werken der angewandten Kunst, die als Geschmacksmuster geschützt werden können (BGH GRUR 1995, 581 Silberdistel).
Das Urheberrecht steht dem Schöpfer des Werks zu
(§7 UrhG). Schaffen mehrere ein Werk gemeinsam, sind sie Miturheber (§ 8 UrhG). Schafft der Urheber das Werk in einem Arbeitsverhältnis, stehen das Nutzungsrecht dem Arbeitgeber nur zu, wenn es ihm durch ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung eingeräumt worden ist. Eine konkludente Einräumung eines Nutzungsrechts wird angenommen, wenn dies der Zweck der Werkschöpfung und der des Arbeitsverhältnisses erfordern.
Das Urheberrecht hat zwei Ausprägungen. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk (§ 11, §§ 12-13 UrhG) und das Verwertungsrecht schützt den Urheber in der Nutzung des Werks (§ 11, §§ 15-24 UrhG). Das Urheberpersönlichkeitsrecht beinhaltet das Veröffentlichungsrecht, das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und den Schutz von einer Entstellung des Werks. Es bestehen Verwertungsrechte in körperlicher Form (§ 15 Abs. 1, §§ 16-18 UrhG) und in unkörperlicher Form durch öffentliche Wiedergabe (§ 15 Abs. 2, §§ 19-22 UrhG). Sonstige Rcchte des Urhebers sind das Zugangsrecht (§ 25 UrhG), das Folgerecht (§ 26 UrhG) und das Recht auf die Vermiet- und Verleihtantieme (§ 27 UrhG).
Das Urheberecht ist vererblich, aber außer in Eifüllung einer Verfügung von Todes wegen oder bei einer Erbauseinandersetzung nicht übertragbar (§§ 28, 29 UrhG). Der Urheber kann einem anderen ein Nutzungsrecht einräumen (§§ 31If. UrhG).
Von den in den §§ 44a-63a UrhG enthaltenen Schranken des Urheberrechts sind insb. das Recht auf Zitate (§ 51 UrhG) und das Recht auf Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53 UrhG) zu nennen.
Bei einer widerrechtlichen Verletzung des Urheberrechts bestehen Ansprüche gem. §§ 97 ff. UrhG, insb. auf Beseitigung der Beeinträchtigung, Unterlassung und Schadensersatz. Strafvorschriften enthalten die §§ 106-108 UrhG.

1.
U. ist das eigentumsähnliche Recht des Werkschöpfers (Urhebers) an seinem individuellen geistigen Werk oder an einem Geschmacksmuster. Das geistige Werk besteht aus Inhalt, innerer und äußerer Form. Die individuelle geistige Schöpfung kann im Inhalt oder in der Form oder in beidem liegen. Ein geistiges Werk ist z. B. eine musikalische Komposition, ein Drama, ein Roman, ein Gemälde. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) vom 9. 9. 1965 (BGBl. I 1273) m. Änd. schützt ferner bestimmte andere geistige Leistungen, für die dem U. verwandte Schutzrechte, bestehen (§§ 70 ff. UrhG), z. B. die des ausübenden Künstlers (§§ 73 ff. UrhG), des Herstellers von Lichtbildern (§ 72 UrhG), Tonträgern (§§ 85 f. UrhG), Datenbanken (§§ 87 a ff. UrhG) und Filmen (§§ 88 ff. UrhG, Filmurheberrecht) sowie für Sendeunternehmen (§ 87 UrhG). Eine geistige Leistung ist das Ergebnis eines individuellen geistigen Einsatzes auf Grund besonderer künstlerischer, wissenschaftlicher o. ä. Fähigkeiten, z. B. die musikalische Wiedergabe einer Komposition, wissenschaftliche Buchausgaben, Photographien. Besonderheiten gelten für den Schutz des Rechts am eigenen Bild (Bildnis). Das U. ist ein absolutes, gegen jedermann wirkendes Recht. Eine Änderung des U. (insbes. Anpassung an neue Vertriebsformen) ist in Vorbereitung.

2.
Geschützte Werke (§ 2 UrhG) sind solche der Literatur, Wissenschaft und Kunst, insbes. Sprachwerke, d. h. Schriftwerke aus allen Gebieten der Dichtkunst, der Wissenschaft und des täglichen praktischen Lebens (z. B. Romane, Lehrbücher, Kalender, Aufsätze) sowie Reden, ferner Musikwerke, Choreographien (Ballettkunst) und pantomimische Werke, bildende Kunst (z. B. Gemälde, Skulpturen), Baukunst und angewandte Kunst (z. B. künstlerische Schmiede- und Schreinerarbeiten), Lichtbild-, Film- und Fernsehwerke. Auch Computerprogramme werden geschützt, wenn sie das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind (besondere qualitative oder ästhetische Kriterien sind nicht erforderlich); bei Entwicklungen im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses stehen die Befugnisse hieraus dem Arbeitgeber zu (§§ 69 a ff. UrhG). Ebenso geschützt werden Bearbeitungen, Übersetzungen und Sammelwerke (§§ 3, 4 UrhG). Stets muss das Werk eine persönliche, geistige Schöpfung sein (§ 2 II UrhG). Das U. kann mehreren Miturhebern zustehen (§ 8 UrhG; z. B. Oper); sie entscheiden dann gemeinsam über die Verwertung.

3.
Seinem Inhalt nach umfasst das U. die Urheberpersönlichkeitsrechte (Veröffentlichungsrecht, Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und auf Verbot der Entstellung, §§ 12-14 UrhG), die Verwertungsrechte (Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Ausstellungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe, nämlich Vortrags-, Aufführungs-, Vorführungs-, Sende- und Wiedergaberecht, das Recht der öffentl. Zugänglichmachung - z. B. Verwertung im Internet, § 15 UrhG) und die sonstigen Rechte (§§ 25-27 UrhG; Folgerecht, Recht auf Zugang zu Original oder Vervielfältigungsstück, Anspruch auf Vergütung bei Vermietung von Vervielfältigungsstücken zu Erwerbszwecken oder durch eine Bücherei o. ä., sog. Bibliotheksgroschen). Zur öffentl. Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung s. § 52 a UrhG.

4.
Das U. ist wie das Eigentum sozial gebunden und durch zahlreiche Vorschriften im Allgemeininteresse beschränkt (§§ 45-63 UrhG), z. B. durch die sog. freie Benutzung, Entlehnungsfreiheit oder für Schul- und Unterrichtszwecke (hier jeweils Quellenangabe erforderlich), ggf. durch Zwangslizenz. Ein Kopierschutz darf zwar nicht umgangen werden. Sonst ist aber eine Privatkopie, auch in digitaler Form, zulässig, nicht aber deren Weitergabe (illegale Tauschbörsen). Als Ausgleich erhält der Urheber eine pauschale Vergütung gegen den Hersteller von (z. B. Ablichtungs-)Geräten und Speichermedien (z. B. Leerkassetten), daneben aber auch gegen den Händler, Importeur oder Betreiber (Einzelheiten §§ 53 ff. UrhG). Besonderheiten gelten auch für das U. im Internet. Hier kann es natürlichen Personen erlaubt sein, urheberechtlich geschützte Werke für eine private Nutzung zu kopieren oder auf andere Medien zu überspielen, sofern dies nicht direkt oder indirekt kommerziellen Zwecken dient.

5.
Das U. erlischt ( gemeinfreie Werke) 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 64 UrhG), bei anonymen oder pseudonymen Werken 70 Jahre nach Veröffentlichung (§ 66 UrhG); Besonderheiten gelten für wissenschaftl. Ausgaben (§ 70 UrhG), Lichtbilder (§ 72 UrhG) und Aufnahmen ausübender Künstler (§§ 75, 82, 92 UrhG). Das U. ist vererblich (§ 28 I UrhG) und verschafft den Rechtsnachfolgern grundsätzlich die gleichen Rechte wie dem Urheber selbst (§ 30 UrhG). Das U. selbst ist nicht übertragbar, solange der Urheber lebt, nach seinem Tod nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 29 UrhG). Der Urheber kann lediglich Nutzungsrechte begründen (§§ 31-44 UrhG); auf diese Weise kann er meistens sein Werk am besten verwerten (s. dort auch über die Ansprüche des Urhebers bei Vereinbarung einer unangemessenen Vergütung). Auf seine Vergütungsansprüche kann der Urheber nicht im Voraus verzichten (§ 63 a UrhG).

6.
Das U. ist gegen schuldhaft rechtswidrige Verletzung (z. B. auch bei unberechtigter Verbreitung im Internet) strafrechtlich geschützt (§§ 106-111 a UrhG), ferner zivilrechtlich dadurch, dass bei schuldhaftem Handeln Schadensersatzansprüche (auch für immateriellen Schaden) erhoben werden können (§ 823 I BGB, § 97 UrhG). Auch ohne Vorliegen eines Verschuldens bestehen Umgehungsverbote (Schutz technischer Maßnahmen, §§ 95 a ff. UrhG) und Verwertungsverbote (§ 96 UrhG), ein Anspruch auf Auskunft, ferner auf Beseitigung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung und auf Unterlassung bei Wiederholungsgefahr (§ 97 I UrhG, §§ 2 a, 3 a UnterlassungsklagenG; s. Unterlassungsklage) sowie auf Vernichtung oder Überlassung von Vervielfältigungsstücken und dazu bestimmter Vorrichtungen (§§ 98, 99 UrhG). Die Rechte sind grundsätzlich im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (§ 104 UrhG, sog. Urheberrechtsstreitsachen). Einzelheiten über die Wahrnehmung des U. durch Verwertungsgesellschaften s. dort. Zum internationalen U. Copyright, Welturheberrechtsabkommen; s. a. Produktpiraterie.




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