Aufklärungspflicht der Verwaltungsbehörde

Sie entspricht i. S. des Amtsgrundsatzes der A. des Richters. Ob und inwieweit sie als Hinweispflicht gegenüber dem Bürger besteht, richtet sich nach dem jeweiligen Rechtsverhältnis und der Lage des Einzelfalles. Man wird sie jedenfalls dort bejahen können, wo der Behörde eine gewisse Fürsorgepflicht obliegt (z. B. im Beamtenverhältnis). Darüber hinaus wird man eine Pflicht der V. annehmen können, im Rahmen des öffentlichen Interesses und der Zumutbarkeit vor Ablehnung eines Antrags dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, Formfehler u. dgl. zu berichtigen, Beweismittel zu benennen und sein Vorbringen erforderlichenfalls zu ergänzen (so auch § 25 VwVfG). Unabhängig von der A. bestehen die Pflicht zu behördlicher Auskunft und die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung (Untersuchungsgrundsatz).




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