Rechtsverhältnis

rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder zu einer Sache.

die durch Rechtsvorschriften geordnete Beziehung einer Person zu einer anderen Person (insbes. im Schuldrecht) oder von einer Person zu einem Gegenstand (insbes. im Sachenrecht).

ist eine durch Rechtsnormen geregelte soziale Beziehung zwischen mehreren (meist 2) Personen. Es entsteht entweder unmittelbar kraft Gesetzes (z. B. aufgrund einer unerlaubten Handlung) oder durch -f Rechtsgeschäft (z. B. Vertrag) oder durch eine öfftl.-rechtliche Massnahme (z. B. Verwaltungsakt)
Als R. i. w. S. gilt auch die rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer Sache (z. B. Eigentum an einem Grundstück). Je nachdem, ob privatrechtliche oder öfftl.-rechtliche Nonnen zur Anwendung gelangen, ist das R. entweder privatrechtlich (z. B. zwischen Verkäufer u. Käufer) oder öfftl.-rechtlich (z. B. Beamtenverhältnis). Das R. bildet die Grundlage für subjektive Rechte.

ist die rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen oder zu einer Sache, die als Rechtsfolge aus einem konkreten Tatbestand erfließt. Einzelne Rechtsverhältnisse sind z.B. ein Verwaltungsrechtsverhältnis ( Beamtenverhältnis, Anstaltsnutzungsverhältnis) oder ein Schuldverhältnis. Für das einzelne R. gelten grundsätzlich besondere Regeln. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses kann im Verfahrensrecht allgemein Gegenstand der Feststellungsklage sein (z.B. § 256 ZPO). Lit.: Rybak, F., Das Rechtsverhältnis zwischen dem Lizenzfußballer und seinem Verein, 1999

rechtlich geregelte Beziehung zwischen Rechtssubjekten, aus der mindestens ein subjektives Recht folgt. Rechtsverhältnisse können zwischen bestimmten Rechtssubjekten (wie z.B. beim Schuldverhältnis) oder auch zwischen einem Rechtssubjekt und allen übrigen Rechtssubjekten bestehen (wie z.B. bei einem absoluten Recht). Die letztgenannten Fälle werden häufig stattdessen auch als Beziehung zwischen einem Rechtssubjekt und einem Rechtsobjekt qualifiziert (str.).
Rechtsverhältnisse sind damit etwa das zwischen Vermieter und Mieter bestehende Schuldverhältnis „Mietverhältnis” über ein Einfamilienhaus und das — gegenüber jedermann wirkende (§ 903 BGB) — Eigentum des Vermieters an dem Haus.

ist eine rechtlich bedeutsame, durch Normen des objektiven Rechts geregelte Lebensbeziehung zwischen Personen untereinander (insbes. im Schuldrecht, Handelsrecht, Familienrecht) oder zwischen Personen und Sachen (insbes. im Sachenrecht, z. T. auch im Erbrecht). Aus dem R. entspringen subjektive Rechte und Ansprüche. Schuldverhältnis.




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