Auflösungsverschulden

Die Kündigung der einen Partei beruht auf einem schuldhaften Verhalten der anderen Vertragspartei. § 628 Abs. 2 BGB sieht einen Schadensersatzanspruch gegen denjenigen vor, der durch sein Verhalten die Kündigung durch die andere Partei verursacht hat. Aufgrund seines systematischen Zusammenhanges gilt § 628 Abs. 2 BGB zunächst für eine außerordentliche Kündigung i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB. Diese Regelung ist aber auch eine gegenüber § 280 Abs. 1 S. 1 BGB speziellere gesetzliche Regelung. Aus diesem Grunde wird § 628 BGB über seinen unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus auch auf die ordentliche Kündigung angewendet.




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