Auflauf früher strafbare Handlung nach § 116 StGB. Durch das 3. StrafrechtsreformG wurde § 116 StGB aufgehoben. Der A. ist jetzt nach Art. 2 des genannten Gesetzes als unerlaubte Ansammlung mit Geldbusse bedroht. Danach handelt ordnungswidrig, wer sich einer öffentlichen Ansammlung anschliesst oder sich nicht aus ihr entfernt, obwohl ein Träger von Hoheitsbefugnissen die Menge dreimal rechtmässig aufgefordert hat, auseinanderzugehen. Aufruhr, Demonstration.
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