Demonstration

Jeder Bürger hat das Recht, auf die öffentliche Meinung durch Demonstrationen und Versammlungen einzuwirken. Dieses Recht ist durch das Grundgesetz garantiert. Unter diese Garantie fallen nicht nur angemeldete Demonstrationen, sondern auch so genannte Spontandemonstrationen, bei denen der Bürger auf einen Vorfall oder eine Nachricht direkt reagieren will und eine vorherige Anmeldung nicht möglich ist.
Art. S, 8 GG
Siehe auch Versammlungsfreiheit

Versammlung oder Umzug mehrerer Personen unter freiem Himmel. Jeder Deutsche hat das Recht zur Demonstration (Art. 8 GG), allerdings nur, solange diese «friedlich und ohne Waffen» erfolgt. Die Einzelheiten regeln die §§ 14-20 des Versammlungsgesetzes. Danach muß eine Demonstration 48 Stunden vorher beim zuständigen Ordnungsamt angemeldet werden, wobei der Veranstalter angegeben werden muß. Sie kann verboten werden, wenn «die öffentliche Ordnung und Sicherheit unmittelbar gefährdet ist», das heißt, wenn Gewalttätigkeiten zu erwarten sind (hiergegen ist Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich). Eine nicht-angemeldete oder verbotene Demonstration kann aufgelöst werden. Innerhalb eines Bannkreises sind Demonstrationen nicht zulässig. Gerät eine Demonstration außer Kontrolle ihres Leiters und der von ihm bestellten Ordner, ist sie von der Polizei für beendet zu erklären und notfalls aufzulösen. Da in letzter Zeit auch aus friedlichen Demonstrationen heraus immer häufiger Gewalttaten begangen werden, ist im Jahre 1985 ein Verbot von Schutzwaffen oder «einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern» (sog. Vermummungsverbot), in das Gesetz eingefügt worden (§ 17a). zelheiten regelt das Depotgesetz aus dem Jahre 1937.

eine Versammlung von Menschen unter freiem Himmel zwecks Kundgabe einer Meinung; vielfach auch Protestmarsch genannt. D. in geschlossenen Räumen wird meist als Protestaktion, Protestversammlung bezeichnet. D. ist kein Begriff des Gesetzes. Dieses spricht nur von Versammlungen. Aufzügen u. dgl. Grundsätzlich besteht Versammlungsfreiheit, diese ist aber durch das VersammlungsG eingeschränkt. Vgl. Demonstrationsdelikte, Tumultschaden.

. D. sind zu einem alltäglichen Erscheinungsbild, zum bevorzugten Ausdrucksmittel politischer Minderheiten (Bürgerinitiativen für Umweltschutz, Pazifisten, Frauenbewegung usw.) geworden. So lästig u. störend sie für viele auch sein mögen: D. bilden einen wichtigen Bestandteil der offenen demokratischen Auseinandersetzung u. geben engagierten Bürgern die Möglichkeit, ihre politischen Überzeugungen auch ausserhalb von Wahlen u. ohne unmittelbaren Zugang zu den Medien öffentlich zu bekunden. - Das Recht zu demonstrieren ist durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit geschützt. Wer jedoch an einer gewaltsamen Demonstration teilnimmt, kann sich wegen Landfriedensbruchs (§ 125 StGB) strafbar machen. Landfriedensbruch liegt vor, wenn aus einer Menschenmenge in einer die öfftl. Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen begangen oder Menschen mit einer Gewalttätigkeit bedroht werden. Bestraft wird, wer sich an den Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder die Menschenmenge zu solchen Handlungen aufreizt, also nicht der in der Menge stehende Neugierige. Dieser kann aber wegen der Ordnungswidrigkeit der unerlaubten Ansammlung (§ 113 OWiG) mit einer Geldbusse belangt werden, und zwar dann, wenn er sich einer öfftl. Ansammlung anschliesst oder sich nicht aus ihr entfernt, obwohl ein Hoheitsträger die Menge dreimal rechtmässig aufgefordert hat auseinanderzugehen. Der Landfriedensbruch wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen, z.B. bei Mitführen einer Schusswaffe oder einer sonstigen einsatzbereiten Waffe, bei Gewalttätigkeiten mit Gefahr des Todes oder schwerer Körperverletzung, bei Plünderung oder schwerer Sachbeschädigung, mit höherer Strafe geahndet (§ 125 a StGB).
- Strafbar macht sich auch derjenige, der trotz Aufforderung durch die Polizei in einer Menschenmenge, aus der Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen begangen werden, Schutzwaffen (z.B. Stahlhelm) oder Vermummungen nicht ablegt oder sich nicht entfernt; die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe (§ 125 II StGB). Unabhängig davon werden passive Bewaffnung und Vermummung als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbusse geahndet (§ 29 I Nr. lau. 1 b Versammlungsgesetz).
Zur Strafbarkeit von Sitzblockaden u. ä. Nötigung.
Für Demonstrationsschäden (z.B. eingeschlagenes Schaufenster) haften die Teilnehmer an der D. nach §§ 823, 830 BGB wegen gemeinschaftlich begangener unerlaubter Handlung als Gesamtschuldner, sofern sie die schadensverursachenden Ausschreitungen zumindest billigend in Kauf genommen haben. Teilnehmer an einer Grossdemonstration, die nicht zu den "Rädelsführern" gehören, haften indessen nicht für sämtliche dabei auftretenden Körperverletzungen u. Sachbeschädigungen, sondern nur für die Folgen von Gewalttaten, die in ihrem Aktionsbereich ausgebrochen sind u. zu denen sie einen deutlichen Tatbeitrag als Mittäter oder Gehilfen geleistet haben. Eine Ausdehnung der zivilrechtlichen Haftung für die bei einer Grossdemonstration angerichteten Schäden auf "passiv" bleibende Sympathisanten wäre verfassungswidrig, weil sie die Ausübung des Demonstrationsrechtes mit einem unkalkulierbaren und untragbaren Risiko verbände und somit das Grundrecht der Versammlungsfreiheit unzulässig beschränkte.
Im übrigen gewährt das als Landesrecht weitergeltende Tumultschädengesetz von 1920 dem Geschädigten bei einem durch "innere Unruhen" verursachten Schaden unter bestimmten engen Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch gegen das jeweilige Bundesland.

ist die öffentliche Darlegung oder Kundgebung einer Meinung. Sie erfolgt zumeist unter einem Aufmarsch von Anhängern. Für sie besteht innerhalb gesetzlicher Grenzen Freiheit. Lit.: Dietel, A./Gintzel, K./Kniesel, M., Demonstrationsund Versammlungsfreiheit, H.A. 2005; Hoffmann- Riem, W., Demonstrationsfreiheit auch für Rechtsextremisten?, NJW 2004, 2777

nennt man eine Veranstaltung unter freiem Himmel, welche die Kundgabe einer (meist politischen) Meinung bezweckt. D. ist kein Begriff des Gesetzes, das nur von Versammlungen und Aufzügen spricht. Über das Recht zur D. vgl. Versammlungsfreiheit, Versammlungsgesetz (hier auch Spontandemonstration); Tumultschäden.




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