Aufsichtsratmitglieder

Im Arbeitsrecht :

geniessen, soweit sie AN sind, den allgemeinen Kündigungsschutz. Im übrigen bestehen zu ihren Gunsten keine besonderen Bestimmungen. Ein relativer Kündigungsschutz ergibt sich für nach dem BetrVG 1952 bestellte Aufsichtsratsmitglieder aus § 76 II 5 BetrVG i. V. m. § 78 BetrVG.




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