Aufsichtsratsausschüsse

Im Arbeitsrecht :

kann der Aufsichtsrat für einzelne Angelegenheiten einsetzen (§ 107 III AktG). Sie haben die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates vorzubereiten o. die Ausführung derselben zu überwachen. Ihnen können auch Entscheidungsbefugnisse (Ausnahme § 107 III AktG) übertragen werden.




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