Aufstallungspflichtbezeichnet die im Zusammenhang mit der Vogelgrippe erlassene Pflicht, Geflügel während der Zugzeit nicht aus den Ställen herauszulassen. Durch die neue GeflügelpestVO (s. Tierseuchen) ist die Aufstallung gem. § 13 grundsätzl. vorgeschrieben. Die von der A. betroffenen Hersteller von Geflügelfleisch und Eiern dürfen ihre Erzeugnisse unter den eigentlich zutreffenden Bezeichnungen und Handelsklassen mit Beschränkungen befristet weiter vermarkten (z. B. VO 81/2006 v. 18. 1. 2006, ABl. L 14/8).
Weitere Begriffe : Glücksspielstaatsvertrag | kriminovalente Konstellation | Versäumung |
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