Vogelgrippe

ist eine Form der Geflügelpest (aviäre Influenza). Der Begriff wird häufig auch für die durch den Virus H5N1 verursachte Unterform der Erkrankung verwendet.

Die GeflügelpestVO (Tierseuchen) regelt sowohl für gehaltene Vögel wie auch für Wildvögel Schutzmaßnahmen bei Verdacht auf V. nach ihrer amtlichen Feststellung. Zu den Schutzmaßnahmen gehören Vorschriften insbes. zur Aufstallung, zur Festlegung eines Sperrbezirkes, zur Tötung des betroffenen Bestandes und anderer, im Sperrbezirk gehaltener Vögel (§ 21 IV) sowie zur Verbringung von Tieren. Schutzimpfungen gegen die V. und Heilversuche sind verboten (§ 8 GeflügelpestVO). Wer Geflügel hält, hat ein Register zu führen, durch das Zu- und Abgänge von Geflügel verfolgt werden können (§ 2). Die VO (EG) 1010/2006 v. 3. 7. 2006 (ABl. L 180/3) regelt den finanziellen Ausgleich für die Erzeugnisse Eier und Geflügelfleisch auf EU-Ebene. S. a. Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, ökologischer Landbau.




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