Aufstiegist die Beförderung eines Beamten in ein Amt der nächsthöheren Laufbahn, also vom einfachen in den mittleren, vom mittleren in den gehobenen und vom gehobenen in den höheren Dienst. Der Aufstieg erfolgt nach erfolgreichem Abschluss des Aufstiegsverfahrens. Dieses umfasst neben der erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren beim Aufstieg in den mittleren Dienst den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung, beim Aufstieg in den gehobenen oder höheren Dienst den Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder eines Hochschulstudiums sowie eine berufspraktische Einführung (näheres: §§ 35 I, 36 ff. BLV und Länderregelungen).
Weitere Begriffe : Rechtstag | qualifizierte Schriftformklausel | Protektorat |
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