Vorbereitungsdienst

(§§11, 14 BRRG) ist die praktische Ausbildung des Anwärters auf eine beamtete Tätigkeit des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes. Der V. beginnt nach dem Bestehen einer Aufnahmeprüfung (z. B. erste juristische Staatsprüfung). Er endet mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen einer Abschlussprüfung (z. B. zweite juristische Staatsprüfung). Lit.: Zimmermann, W., ZPO-Fallrepetitorium, 6. A. 2005

ist ein Teil der Ausbildung des Beamten. Laufbahnbewerber haben nach § 4 IV BeamtStG einen V. abzuleisten. Die Dauer des V. ist den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen anzupassen. Der V. schließt nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen in Bund und Ländern in den Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes mit einer Prüfung ab. Der V. wird häufig im Status des Beamten auf Widerruf abgeleistet. Die Ausbildung außerhalb des Beamtenverhältnisses auf Widerruf ist zulässig. Die Beamten erhalten Anwärterbezüge oder außerhalb des Beamtenverhältnisses Unterhaltsbeihilfe. Sie führen während des V. die Dienstbezeichnung „Anwärter“, in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendar“, je mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz (z. B. Rechtspflegeranwärter, Studienreferendar, Rechtsreferendar). Zum juristischen V. s. Befähigung zum Richteramt.




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