Aufwendungen, ersparte

, i. S. d. § 649 S. 2, 2. Hs. BGB (Werkvertrag) sind alle Kosten, die der Unternehmer nach der Kündigung des Bestellers nicht mehr tragen muss. Hierzu zählt auch nicht verwandtes, anderweitig einsetzbares Material. Aufwendungen, die bis zur Vertragsaufhebung entstanden sind, gehören nicht dazu.




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