Ausbeutung von Prostituierten
Prostitution.
Nach § 180 a I StGB wird mit Freiheitsstufe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen (Bordell) und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden. Nach § 180 a II StGB wird ebenso bestraft, wer einer Person unter 18 Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet. Die frühere Strafbarkeit der Förderung der Prostitution wurde mit Wirkung vom 1. 1. 2002 durch das G zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten - Prostitutionsgesetz - v. 20. 12. 2001 (BGBl. I 3983) aufgehoben.
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