Ausbeutungsmissbrauchliegt vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Leistungen Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb wahrscheinlich ergeben würden („Als-ob-Wettbewerb“); dabei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen (§ 19 IV 2 GWB).
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