AusnüchterungFestnahme, Trunkenheit am Steuer. Ein betrunkener Kraftfahrer darf zum Schütze der Allgemeinheit und zu seinem eigenen Schütze zur Ausnüchterung mit auf die Polizeiwache genommen werden, notfalls auch unter Anwendung angemessener Gewalt. Das gilt jedenfalls dann, wenn zu befürchten ist, daß er andernfalls eine Trunkenheitsfahrt, bei der er gestellt wurde, fortsetzen würde, soweit das Abziehen des Zündschlüssels oder eine ähnliche Maßnahme nicht genügt oder Gefahr darüber hinaus besteht.
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