Kraftfahrer
Im Arbeitsrecht :
I. Ein K. ist gewerblicher Arbeiter, wenn er in einem Gewerbebetrieb angestellt ist u. überwiegend ein Kfz zu führen, zu reinigen u. kleinere Reparaturen vorzunehmen hat (vgl. AP 2 zu § 21 MTL II = NZA 85, 126); alsdann finden die Vorschriften der GewO Anwendung. Ist er dagegen nicht in einem Gewerbebetrieb angestellt (Privatchauffeur), ist das BGB anwendbar. Er ist dagegen Angestellter, wenn er als Verkaufsfahrer überwiegend mit der Kundenwerbung, Verkauf, Ausschreiben spezifizierter Rechnungen, Geld kassieren usw. beschäftigt wird. Der unselbständige Fahrschullehrer ist Angestellter, weil seine Arbeit durch die Lehrtätigkeit bestimmt wird. Auf K. als kaufmänn. Angestellte sind §§ 59ff. HGB, als techn. Angestellte §§ 133c ff. GewO anwendbar. Im Falle der Tarifbindung u. deren Allgemeinverbindlicherklärung finden im Interesse der Tarifeinheit die Tarifverträge des entspr. Wirtschaftszweiges Anwendung. Die Ausbildung zum BerufsK. ist als Ausbildungsberuf i. S. v. § 75 BBiG anerkannt. Zu unterscheiden sind der BerufsK. im Güterverkehr und im Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung v. 26. 10. 1973, BGBl. I 1518). Der Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse II gehört zur betrieblichen Fachausbildung; die Kosten sind daher vom Ausbildenden zu tragen (AP 5 zu § 5 BBiG = DB 85, 51). Zu den Hauptpflichten des Kf. gehört die unbedingte Einhaltung der Verkehrsvorschriften (AP 19 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Ihm kann daher i. d. R. ao. gekündigt werden bei Trunkenheit (AP 20 zu § 75 BPersVG = NZA 87, 250), Entziehung des Führerscheins, Schwarzfahrt u. schwerwiegenden Verletzungen der Verkehrsvorschriften, es sei denn, dass eine Weiterbeschäftigung im Betrieb nach Umsetzung möglich ist (AP 51 zu § 626 BGB; NJW 79, 332). Die Haftung des Arbeitnehmers ist gemildert bei gefahrgeneigter Arbeit. Ob den AG eine Rechtspflicht trifft, zugunsten des K. eine Kaskoversiche- rung (Verkehrsunfälle!) abzuschliessen, ist umstr.; aber vom BAG verneint (Haftung des AN). Ist eine solche abgeschlossen, so geht ein etwaiger Schadensersatzanspruch nach Änderung der allgem. Versicherungsbedingungen nur noch bei vorsätzl. o. grob fahrlässig verschuldeten Unfällen auf die Versicherung über (vgl. noch AP 2 zu § 67 VVG). Der AG kann gehalten sein, zugunsten seines K. eine Versicherung abzuschliessen, durch die seine eigenen Körperschäden abgedeckt werden, wenn er sich ständig durch K. fahren lässt (BGH AP 52 zu § 611 BGB Haftung des AN; vgl. Deutschländer VersR 89, 340; Eberlein BB 89, 621). War der Kraftwagen nicht haftpflichtversichert, so kann die Versicherung, die im Aussenverhältnis den Schaden hat abdecken müssen, auch bei dem K. Regress nehmen (BGH DB 71, 775). Der K. haftet auch für Verlus\'t des Schadensfreiheitsrabattes bei der Haftpflichtversicherung (BGH 44, 387; AP 81 zu § 611 BGB Haftung des AN). Zur Haftpflicht des K. bei schadhaftem Wagen AP 63 a. a. 0. Durch Betriebsvereinbarung können Gratifikationen für unfallfreies Fahren eingeführt werden (AP 136 zu § 611 BGB Gratifikationen = NZA 91, 689). Zur Eingruppierung eines K im öffentlichen Dienst.
II. Das Recht der Kraftfahrer wird namentlich beeinflusst durch Europäisches Recht (VO (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr vom 20. 12. 1985 (ABI. EG Nr. L 370/1; ber. ABI. EG Nr. L 206/36)
u. das FahrpersG i. d. F. v. 19. 2. 1987 (BGBl. I 640). Die EWG-VO gilt räumlich für Fahrtstrecken im Bereich der EWG ausgenommen Beförderung in Drittländer, insoweit AETR i. d. F. vom 31. 7. 1985 (BGBl. II 889; Art. 2 EWG-V0), sachlich für alle Kraftfahrzeuge, Zugmaschinen, Anhänger u. Sattelanhänger im Strassenverkehr (Art. 1 Nr. 1,2), persönlich für alle Fahrer, Beifahrer u. Schaffner. Nach ihrem sachl. Geltungsbereich sind Ausnahmen vorgesehen: für Fahrzeuge, die nur dazu geeignet u. bestimmt sind höchstens 9 Pers. zu befördern; deren zulässiges Gesamtgewicht einschliessl. der Anhänger u. Sattelanhänger 3,5 to nicht übersteigt; Fahrzeuge im Linienverkehr, wenn die Linienlänge 50 km nicht übersteigt; Dienstfahrzeuge der öffentl. Hand sowie Zugmaschinen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigt (Art. 4 EWG-V0). Nur für die genannten Ausnahmen gilt noch die AVO zur AZO v. 12. 12. 1938 (RGB1. I 1799) m. spät. Änd. sowie § 15 a StVZO i. d. F.
v. 15. 11. 1974 (BGBl. I 3193 ber. 1975 I 848). Die Vorschriften gelten ferner, wenn sie gegenüber der EWG-VO die strengeren Vorschriften enthalten.
III. Nach der EWG-VO besteht (1) ein Mindestalter für die im Güterverkehr eingesetzten Fahrer von 21 Jahren (Art. 5), (2) eine
Beschränkung der Lenkzeiten (max. 9 h, zweimal wöchentlich 10 h, (Art. 6), (3) eine Regelung von Unterbrechungen u. Ruhezeiten (45
Min. Pause nach 41/2 h Lenkzeit, (Art. 7), (4) eine Regelung der Ruhezeit von mind. 11 h je 24 h (Art. 8), (5) Verbot der Leistungsentlohnung (Art. 10).
IV. Der Überwachung der Lenk-, Ruhe- u. Schichtzeiten dient ein persönl. Kontrollbuch, das dem Fahrer, Beifahrer o. Schaffner vom AG auszuhändigen ist (FPersV vom 22. 8. 1969 (BGBl. I 1307 ber. 1791) zul. geänd. 9. 12. 1986 (BGBl. I 2344).
V. Für Frauen ist die VO über die Beschäftigung von Frauen auf Fahrzeugen v. 2. 12. 1971 (BGBl. I 1957) zu beachten. Frauenarbeitsschutz.
Fahrerlaubnis, Fahrgastbeförderung, Haftung (2), Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
Die K. und Beifahrer bestimmter Fz. zur Güter- und Personenbeförderung (Fahrpersonal) benötigen ein Mindestalter und haben Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten und zum Nachweis (Kontrollgerät, Fahrtschreiber) aufzuzeichnen. Die einzelnen Regelungen enthalten die VOen Nr. 561/2006/EG v. 15. 3. 2006 (ABl. Nr. L 102, 1), 2002/15/EG v. 11. 3. 2002 (ABl. Nr. L 80, 35) und 3821/85/EWG v. 20. 12. 1985 (ABl. Nr. L 370, 8) für den Verkehr im EG-Bereich, das Europ. Übereinkommen über die Arbeitszeit des im internat. Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. 7. 1970 (G v. 31. 7. 1985, BGBl. II 889, m. Änd.) für den grenzüberschreitenden Verkehr in Vertragstaaten, die nicht EG-Mitglied sind, und die FahrpersonalVO (FPersV) v. 27. 6. 2005 (BGBl. I 1882) für den Verkehr im Bundesgebiet mit weiteren, von der VO (EWG) Nr. 3820/85 nicht erfassten Fahrzeugen. Daneben gelten subsidiär die arbeits-, sozial- und tarifrechtlichen Bestimmungen (s. Arbeitszeit). S. a. Fahrtätigkeit.
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