Ausschreibung, öffentlicheGrundsätzlich besteht für öffentliche Aufträge gem. § 30 HGrG, § 55 BHO, § 101 VII GWB die Pflicht zur ö. A. (auch: offenes Verfahren). Diese ist deshalb die Regelform des Vergabeverfahrens; die Formen der beschränkten Ausschreibung (Ausschreibung, beschränkte), des Verhandlungsverfahrens und des wettbewerblichen Dialogs kommen nur in Sonderfällen in Betracht. Bei der ö. A. wird ein unbeschränkter Kreis von Unternehmen zur Abgabe von Angeboten aufgefordert, so dass hiermit der potenziell größte Wettbewerb organisiert wird.
Weitere Begriffe : Geheißperson | Durchführungspflicht | Destinatär |
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