Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung

strafprozessuale Maßnahme zur (unauffälligen) computergestützten Ermittlung und Sammlung von Erkenntnissen zur Herstellung von sog. Bewegungsbildern der beobachteten Person. Die Maßnahme kann gemäß § 163e Abs. 1 StPO durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft anlässlich polizeilicher Kontrollen angeordnet werden, wenn zureichende Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegen. Die Maßnahme richtet sich gegen den Beschuldigten einer Straftat, gegen Dritte bei der Annahme, dass sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird. Folge der Ausschreibung ist, dass die Zielperson an einer Kontrollstelle — auch einer Grenzkontrollstelle oder einer Kontrollstelle nach den Polizeigesetzen der Länder — erfasst und der ausschreibenden Stelle gemeldet wird. § 163 e Abs. 2 StPO ermöglicht die Ausschreibung eines Kfz-Kennzeichens, wenn das Fahrzeug auf eine nach Abs. 1 ausgeschriebene Person zugelassen ist oder von einer bislang nicht namentlich bekannten Person benutzt wird, die einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist.




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