Aussetzen von Tieren

§ 3 Nr. 3 TierschutzG verbietet es, Tiere aus der Obhut des Menschen auszusetzen oder sie zurückzulassen, um sich ihrer zu entledigen oder seiner Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen. Das gilt insbes. auch für gezüchtete oder aufgezogene Wildtiere, die nicht ohne besondere Vorbereitung in der Natur ausgesetzt werden dürfen (§ 3 Nr. 4). Das Bußgeld kann 25 000 EUR erreichen. S. a. Tierhaltung.




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