BaugebotIm Geltungsbereich eines Bebauungsplans (Bauleitplan) oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile kann die Gemeinde den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, sein Grundstück entsprechend dem Bebauungsplan zu bebauen oder ein vorhandenes Gebäude den Festsetzungen anzupassen, Einzelheiten vgl. § 176 des Baugesetzbuches. In ähnlicher Weise können auch Modernisierungs- und Instandsetzungsgebote, Pflanzgebote und Abbruchgebote erlassen werden (§§ 177-179 BauGB). Allgemeines und Verfahren hierzu vgl. § 175 BauGB.
Weitere Begriffe : Öffentliche Beglaubigung | Sozialdumping | Nebenfolge |
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