Baufreiheit

Recht des Eigentümers, sein Grundstück zu bebauen. Die B. folgt aus dem Eigentumsrecht (Art. 14 GGJ. Die B. wird durch die Vorschriften des öffentlich-rechtlichen Baurechts sowie durch das privatrechtliche Nachbarrecht beschränkt.

Jeder Grundstückseigentümer hat das Recht zu bauen, wenn sein Bauvorhaben dem öffentlichen Baurecht, insbes. dem Bauplanungsrecht und dem Bauordnungsrecht, entspricht. Es muss ihm dann eine Baugenehmigung erteilt werden. Die B. ist Ausfluss der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG.

die in der Eigentumsgarantie wurzelnde Befugnis, unter Berücksichtigung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Beschränkungen ein Grundstück zu bebauen.

ist die Freiheit, ein Grundstück zu bebauen (str.). Sie ergibt sich als Grundsatz aus Art. 14 GG. Tatsächlich ist sie durch öffentlich- rechtliche und privatrechtliche (nachbarrechtliche) Vorschriften sehr eingeschränkt. Lit.: Broy-Bülow, C., Baufreiheit und baurechtlicher Bestandsschutz, 1982

umfasst die Befugnis eines Grundstückseigentümers, sein Grundstück zu bebauen, und wird über die Eigentumsgarantie des Art.14 Abs. 1 GG gewährleistet. Das Eigentum gewährt jedoch keine unbeschränkte Baufreiheit, sondern nur die Bebaubarkeit im Rahmen der Gesetze. Die Regelungen des öffentlichen Baurechts stellen damit Inhaltsbestimmungen i. S. d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG dar.

wird die sich aus dem verfassungsmäßig (Art. 14 GG) garantierten Eigentumsrecht ergebende Befugnis genannt, ein Grundstück zu bebauen (Bauanspruch). Die B. ist im öffentlichen Interesse zahlreichen Beschränkungen unterworfen (vgl. Baurecht; Baubeschränkungen). Privatrechtliche Einschränkungen der B. ergeben sich aus dem Nachbarrecht.




Vorheriger Fachbegriff: Bauforderungen | Nächster Fachbegriff: Baugebot


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen