Beamtenbeleidigung Erfolgt die Beleidigung gegen eine Behörde, einen Beamten, einen Religionsdiener oder ein Mitglied der bewaffneten Macht, während sie in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind, oder ist die Beleidigung in Beziehung auf ihren Beruf begangen, so haben die amtlichen Vorgesetzten der Beleidigten das Recht, Strafantrag zu stellen; § 196 StGB.
Weitere Begriffe : Norddeutscher Bund | Zentralbanksystem | Grundsatz |
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