Beleidigung
Die Beleidigung ist — im juristischen Sprachgebrauch — ein rechtswidriger Angriff auf die Ehre eines anderen durch die Kundgabe der Missachtung oder der Nichtachtung. Sie kann sowohl die innere Würde eines
Menschen treffen als auch die äußere Ehre, also seinen guten Ruf. Die Beleidigung kann schriftlich, bildlich, wörtlich, mit Gesten, durch Mimik oder in einer anderen Weise erfolgen. Bei einer tätlichen Beleidigung ist der andere auch körperlich tangiert, z. B. indem er angespuckt oder mit faulen Tomaten beworfen wird. Äußerungen in Bezug auf andere, die im engeren Familienkreis oder unter Freunden fallen, stellen keine Beleidigung dar. Wer in solcher Gesellschaft z. B. über seinen Vorgesetzten herzieht, macht sich nicht strafbar.
Eine Beleidigung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr — bei tätlicher Beleidigung bis zu zwei Jahren — oder mit einer Geldstrafe geahndet.
§ 185 StGB
Üble Nachrede
Neben der einfachen Beleidigung wird auch die so genannte üble Nachrede unter Strafe gestellt. Sie liegt dann vor, wenn jemand in Beziehung auf einen anderen eine — nicht erwiesene — Behauptung aufstellt, die dazu geeignet ist, den anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Im Unterschied zur einfachen Beleidigung muss es sich dabei um eine Tatsachenbehauptung handeln, nicht um ein «Werturteil. Allerdings liegt keine strafbare üble Nachrede vor, wenn die Tatsache nachweislich wahr ist.
Die Strafe, die die üble Nachrede nach sich zieht, ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr — wenn die Tat öffentlich oder durch die Verbreitung von Schriften begangen wurde, bis zu zwei Jahren.
§ 186 StGB
Verleumdung
Auch die Verleumdung zählt zu den Beleidigungen. Eine Verleumdung begeht, wer wider besseres Wissen über einen anderen eine Unwahrheit behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, diesen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Während bei der üblen Nachrede nicht erwiesen werden kann, ob die behauptete Tatsache wahr ist, steht bei der Verleumdung also deren Unrichtigkeit fest und der Täter weiß das.
Verleumdung wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren belegt wird die Tat öffentlich begangen, bis zu fünf Jahren.
§ 187 StGB
Nicht rechtswidrige Beleidigung
Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung gelten als nicht rechtswidrig, wenn es sich um tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen handelt. Auch die Rüge eines Vorgesetzten ist nur dann strafbar, wenn man durch die Form der Äußerung oder die Umstände, unter denen sie geschah, eine Beleidigung erkennen kann.
Nicht rechtswidrig handelt der Täter auch, wenn er berechtigte Interessen wahrnimmt, z. B. im Bereich der Politik. Wird eine Beleidigung auf der Stelle durch eine andere Beleidigung erwidert, kann das Gericht einen oder beide Täter für straffrei erklären. Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung werden nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. Wird ein Amtsträger, etwa ein Polizist, beleidigt, kann auch der Dienstvorgesetzte Strafantrag stellen.
§§ 194, 199 StGB
Siehe auch Antragsdelikt
Verletzung der Ehre eines anderen Menschen, sei es durch Worte (Beschimpfung), sei es durch Taten (Zeigen eines «Vogels»). Sie gibt dem Beleidigten einen zivil-rechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den Beleidiger. Außerdem kann der Beleidiger bestraft werden (mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe). Hierum kümmert sich aber nicht die Staatsanwaltschaft, sondern der Beleidigte selbst muß einen Strafantrag stellen und eine Privatklage vor dem Strafgericht erheben. Ist die Beleidigung vom Beleidigten auf der Stelle erwidert worden (wechselseitige Beleidigung bei gegenseitiger Beschimpfung), kann der Richter bei beiden Teilen von Strafe absehen. Ist die Beleidigung öffentlich begangen worden, kann der Beleidigte das Urteil gegen den Beleidiger auf dessen Kosten veröffentlichen (§§ 185,194,199f StGB; 374StPO). Besondere Arten der Beleidigung sind die üble Nachrede und die Verleumdung.
ist vorsätzliche Kundgabe der Nichtachtung od. Missachtung durch rechtswidrigen Angriff auf die Ehre eines anderen. Beleidigungsfähig sind Einzelpersonen sowie Personengemeinschaften mit deutlich umgrenztem Personenkreis (= Kollektivbeleidigung z. B.: die in Deutschland lebenden Juden, die Patentanwälte, die Mitglieder des ABC-Klubs). Allgemeine Formeln wie "die Akademiker", "die Protestanten" bilden keinen beleidigungsfähigen Personenkreis. Beleidigungsfähig sind auch Gesetzgebungsorgane u. politische Körperschaften. - Das StGB unterscheidet: einfache B. (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB), üble Nachrede und Verleumdung gegen Politiker (§ 187a StGB), Verunglimpfung Verstorbener (§ 189 StGB), B. ausl. Staatsmänner (§ 103 StGB). B., üble Nachrede, Verleumdung werden nur verfolgt, wenn Verletzter od. Vorgesetzter rechtzeitig Strafantrag gestellt hat (§§ 194, 196 StGB). - Strafrahmen: Geldstrafe od. Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bzw. 5 Jahren. Wird B. öffentl. begangen, wird Beleidigten Befugnis zugesprochen, das Urteil öffentlich bekanntzumachen (§ 200 StGB). Wird B. auf der Stelle erwidert, kann Richter beide Beleidiger od. einen von ihnen für straffrei erklären (§ 199 StGB);
Kompensation. - Rechtswidrigkeit der B. ist ausgeschlossen bei tadelnden Urteilen über wissenschaftliche, künstlerische od. gewerbliche Leistungen, auch bei Äusserungen, die zur Ausführung od. Verteidigung von Rechten od. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie für Vorhaltungen u. Rügen der Vorgesetzten, bei dienstlichen Anzeigen od. Urteilen durch Beamte (§ 193 StGB); strafbar ist die B. in genannten Fällen dann, wenn ihr Zweck lediglich Beleidigungsabsicht war; gleiches gilt für den Fall, dass die beleidigende Äusserung erweislich wahr ist (§ 192 StGB), Wahrheitsbeweis. Formalbeleidigung. Wahre, ehrkränkende Pressemitteilungen (gleiches gilt für Rundfunk u. Fernsehen) sind nur gerechtfertigt, wenn damit der Informationspflicht u. der Aufgabe zur öffentl. Meinungsbildung in sachlicher Form gedient ist. Schwere des Angriffs muss der Bedeutung der Interessenwahrung angemessen sein. Eine schwere Ehrenkränkung jedoch ist weder durch die Verteidigung eines minder wichtigen Interesses noch bei Presseveröffentlichungen durch das Sensationsbedürfnis zu rechtfertigen (BGHSt 18, 182). Beamtenbeleidigung. Zivilrechtlich ist B. unerlaubte Handlung nach § 823 BGB. Der Beleidigte kann Unterlassung durch einstweilige Verfügung u. Klage sowie Widerruf fordern. Ausserdem steht ihm nach der Rechtsprechung des BGH i. d. R. ein Anspruch auf Zahlung von (seelischem) Schmerzensgeld zu.
(§§ 185 ff. StGB) ist Ehrverletzung durch Kundgabe der Nichtachtung oder Missachtung; an der Kundgabe fehlt es bei Äusserungen im engsten Familienkreis. Ehre ist der "gute Ruf" eines Menschen u. zugleich dessen Anspruch, nicht "unter seinem Wert" behandelt zu werden. Beleidigungsfähig sind natürliche Personen, öfftl. Einrichtungen, ferner Personengesamtheiten, die eine anerkannte gesellschaftliche Funktion erfüllen (z. B. eine Aktiengesellschaft, ein Sportverein). Die sog. Kollektivbeleidigung, durch die die Ehre einer sozialen Gruppe herabgesetzt wird ("alle Unternehmer sind Ausbeuter"), ist keine B. des Kollektivs, sondern der ihm angehörenden Einzelpersonen.
Zu unterscheiden sind folgende Beleidigungsdelikte: a) Einfache
A. (§ 185 StGB) ist eine Äusserung negativer Tatsachen gegenüber dem Beleidigten sowie die Kundgabe negativer Werturteile gegenüber dem Beleidigten selbst oder gegenüber Dritten. Die einfache
B. wird mit Freiheitsstrafen bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe, die tätliche B. mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet, b) Üble Nachrede (§ 186 StGB) besteht in ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Tatsachen unwahr sind; es genügt, dass sie nicht bewiesen werden können. Handelt es sich bei der behaupteten Tatsache um eine Strafe, ist der Wahrheitsbeweis einerseits ausgeschlossen, wenn der Beleidigte rechtskräftig freigesprochen, andererseits erbracht, wenn der Beleidigte rechtskräftig verurteilt worden ist. Im übrigen kann auch eine wahre - und deshalb den Tatbestand der üblen Nachrede nicht verwirklichende - Tatsachenbehauptung wegen der Form der Äusserung oder wegen der Umstände, unter denen sie geschieht, als Formalbeleidigung nach § 185 StGB bestraft werden (z.B. Anzeige in der Zeitung, dass A., der erwiesenermassen gestohlen hat, ein Dieb sei). Die üble Nachrede ist mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe, bei öffentlicher Begehung (auch durch publizistische Verbreitung) mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht, c) Verleumdung (§ 187 StGB) liegt vor, wenn der Täter gegenüber einem Dritten unwahre Tatsachen, die ehrenrührig oder kreditgefährdend sind, wider besseres Wissen behauptet. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe, bei öfftl. Begehung (auch in einer Versammlung oder durch publizistische Verbreitung) Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, d) Mit höherer Freiheitsstrafe ist öfftl., in einer Versammlung oder publizistisch geäusserte üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Politiker bedroht, die aus Beweggründen begangen wird, die mit der öfftl. Stellung des Beleidigten Zusammenhängen, und die geeignet ist, sein öfftl. Wirken erheblich zu erschweren (§ 187 a StGB). Die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren, wahlweise mit Geldstrafe bestraft.
Die Rechtswidrigkeit der B. entfällt bei tadelnden Urteilen über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, bei Äusserungen zur Verteidigung von Rechten, bei Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, bei dienstlichen Anzeigen o.ä; rechtmässig sind ausserdem beleidigende Äusserungen zur Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB). Der letztgenannte Rechtfertigungsgrund setzt voraus, dass, zumindest mittelbar, eigene Interessen verfolgt werden, dass Tatsachenbehauptungen gewissenhaft auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft werden und dass die Äusserung das unter den gegebenen Umständen gebotene Mittel der Interessenwahrnehmung ist. Pressemeldungen beleidigenden Charakters sind privilegiert, wenn das Interesse der Presse, die Öffentlichkeit zu unterrichten, höher zu bewerten ist als das Interesse des Beleidigten, von öffentlichen Herabsetzungen verschont zu bleiben; die Zeitung ist jedoch gehalten, die verbreiteten Tatsachen auf ihren Wahrheitsgehalt zu recherchieren.
Die B. wird nur auf Strafantrag verfolgt; bei öfftl. bekundeter B. von Opfern der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft (z. B. durch die sog. Auschwitzlüge) ist ein Antrag unter bestimmten Voraussetzungen nicht erforderlich (s. im einzelnen § 194 StGB). Wird eine B. auf der Stelle erwidert, kann der Richter beide Beleidiger oder einen von ihnen für straffrei erklären (§ 199 StGB).
(§§ 185ff. StGB) ist die nach außen dringende Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung eines ändern. Die B. kann sich gegen einzelne Personen (z.B. auch juristische Personen), Personengemeinschaften, Behörden, sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung (§ 194 III StGB) oder gegen allgemeine, bestimmbare Personenmehrheiten (Kollektivbeleidigung z.B. die deutschen Juden, die deutschen Polizisten) richten. Die B. ist vor allem möglich als einfache B. (z.B. Formalbeleidigung, tätliche B.), üble Nachrede oder Verleumdung. Sie kann auch über das Mittel einer Videokamera erfolgen (z.B. durch Ausstrecken des Mittelfingers vor laufender Kamera). Die B. ist (ausnahmsweise) nicht rechtswidrig, wenn der Täter in Wahrnehmung berechtigter Interessen handelt (§ 193 StGB). Sie ist ein Antragsdelikt. Sie wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft. Die Bezeichnung eines Erklärenden (E.) als Lügner oder Dieb ist dann keine B., wenn die behauptete Tatsache wahr ist (d.h. z.B. E. wirklich ein erwiesener Lügner und Betrüger ist) und die Umstände der Äußerung eine bewusste Missachtung nicht erkennen lassen. Lit.: Ignor, A., Der Straftatbestand der Beleidigung, 1995; Grosse, P., Die beleidigungsfreie Sphäre, Diss. jur. Tübingen 1997; Jansen, B., Die Rechtsfolgenseite des § 190 Satz 2 StGB, 2003, Guthier, T., Beleidigungsdelikte, 2003; Heimbach, R., Die Abgrenzung der Beleidigung, 2004
ist der rechtswidrige Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgebung der Missachtung.
1.
Ehre ist der innere und äußere Wert des Menschen, d. h. seine Würde (geschützt durch Art. 1 I GG) und seine Geltung innerhalb der menschlichen Gesellschaft. Geschützt wird grundsätzlich die Ehre des Lebenden; wegen Beschimpfung des Andenkens Verstorbener s. 2 d. Durch einen (insbes. sittenwidrigen) Angriff auf die Ehefrau oder ein Kind kann der Gatte oder Vater (Mutter) in seiner Ehre gekränkt werden. Beleidigungsfähig sind ferner Behörden und Verwaltungskörperschaften (§ 194 III 2 StGB), nach der Rspr. aber auch sonstige Personengemeinschaften, soweit sie bestimmbar sind (z. B. Mitglieder eines Klubs). Unter einer Kollektivbeleidigung versteht man die B. einer Personenmehrheit, die nicht durch solche Beziehungen zusammengehalten wird, aber nach anderen äußeren Kennzeichen abgegrenzt ist (z. B. die deutsche Anwaltschaft, die deutschen Juden; zur Äußerung „Soldaten sind Mörder“ s. BVerfG NJW 1995, 3303 mit Sondervotum NJW 1995, 3309). Die Missachtung (Nichtachtung) kann mündlich, schriftlich, tätlich (körperlicher Angriff, Berührung) oder in sonstiger Weise kundgegeben werden; es ist aber immer eine Kundgabe (Äußerung) erforderlich. Vertrauliche Äußerungen (z. B. im Familienkreis) sind nur dann kundgegeben, wenn die begründete Möglichkeit der Weitergabe an Dritte besteht. Durch die Überwachung in einer Haftanstalt verliert eine vertrauliche Äußerung zwischen der inhaftierten Person und einem Dritten diesen Charakter nicht (BVerfG NJW 1995, 1015). Zu Verletzung der Geschlechtsehre s. sexuelle Belästigung. Die Rechtswidrigkeit der B. entfällt bei Einwilligung des Verletzten (bei unsittlichen Angriffen auf Jugendliche nur, soweit diese den beleidigenden Charakter der Handlung erkennen) sowie nach § 193 StGB bei Wahrnehmung berechtigter Interessen (s. 3 a). In allen Fällen der B. ist Vorsatz des Täters erforderlich.
2. Das StGB unterscheidet folgende Fälle der B.:
a) Nach § 185 StGB wird die Kundgebung der Missachtung (einfache B., insbes. die sog. Formalbeleidigung durch Beschimpfung) mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr, die tätliche B. mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft.
b) Besteht die B. in einer Tatsachenbehauptung gegenüber einem Dritten, die geeignet ist, den Beleidigten verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzusetzen, so handelt es sich um üble Nachrede, die in § 186 StGB mit der gleichen Strafe wie zu a) bedroht ist (der erschwerende Fall ist hier die öffentliche Tatbegehung). Es muss sich aber um eine Tatsachenbehauptung handeln, nicht um ein Werturteil. Die Verurteilung wegen übler Nachrede hängt davon ab, dass die behauptete Tatsache in den wesentlichen Punkten nicht erweislich wahr ist. Dies hat der Richter zu klären; den Behauptenden trifft keine Beweisführungslast, doch wirkt sich ein Misslingen des Wahrheitsbeweises (non liquet) in Abweichung von dem Grundsatz in dubio pro reo zu seinem Nachteil aus.
c) Eine Verleumdung (§ 187 StGB) liegt vor, wenn der Täter über einen anderen wider besseres Wissen eine unwahre Tatsache behauptet, die geeignet ist, diesen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder seinen Kredit zu gefährden. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren (bei öffentl. Begehung bis zu 5 Jahren) od. Geldstrafe.
d) Die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener wird nach § 189 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren od. Geldstrafe bestraft.
e) Wird eine üble Nachrede oder Verleumdung (§§ 186, 187 StGB) öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften oder andere Darstellungen gegen eine im politischen Leben stehende Person aus Motiven begangen, die mit dieser Tätigkeit zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, deren öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist höhere Freiheitsstrafe verwirkt (§ 188 StGB).
3.
a) Die B. ist nicht rechtswidrig, wenn es sich um tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, Rügen von Vorgesetzten oder dienstliche Beurteilungen handelt, ebenso nicht, wenn der Täter bei einer inhaltlich beleidigenden Äußerung in Ausübung oder Verteidigung von Rechten oder in Wahrnehmung berechtigter Interessen handelt (§ 193 StGB). I. d. R. zählen hierzu nur eigene (persönliche) Interessen des Äußernden, hingegen allgemeine (z. B. wirtschaftliche) nur, wenn sie ihn zugleich - etwa als Staatsbürger - berühren, fremde Interessen nur kraft besonderer Beziehung (Vormund, Rechtsanwalt). Für Presse, Rundfunk und Fernsehen ist (zum Teil schon in den Landespressegesetzen) ein Recht zur Wahrnehmung allgemeiner Interessen im Rahmen ihrer Informationspflicht und ihrer Aufgabe, zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, anerkannt. Doch ist die Rechtswidrigkeit nur ausgeschlossen, wenn die Schwere des Angriffs der Bedeutung des durch die Interessenwahrnehmung zu wahrenden Rechtsgutes angemessen ist (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Abwägungspflicht). Somit ist eine schwere Ehrenkränkung weder durch die Verteidigung eines minder wichtigen Interesses noch bei Presseveröffentlichungen durch das Sensationsbedürfnis der Leser zu rechtfertigen (BGHSt. 18, 182). Außerdem dürfen ehrenkränkende Behauptungen nicht leichtfertig, d. h. ohne die mögliche und zumutbare Nachprüfung ihrer Richtigkeit aufgestellt werden.
b) In den Fällen 2 a-c, e ist die Strafbarkeit wegen B. nicht dadurch ausgeschlossen, dass die behauptete Tatsache wahr ist, wenn schon die Form oder die Umstände der Äußerung eine bewusste Ehrenkränkung erkennen lassen (Beschimpfung eines Angestellten, der gestohlen hat, als „Dieb“; sog. Formalbeleidigung, § 192 StGB). Unter denselben Voraussetzungen entfällt der Ausschluss der Rechtswidrigkeit bei Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB a. E.).
c) Bei wechselseitigen, auf der Stelle erwiderten B.en kann der Richter beide oder einen Beteiligten für straffrei erklären (Kompensation, § 199 StGB).
4.
Die B. ist Antragsdelikt; sie wird nur auf Antrag des Verletzten oder sonst Antragsberechtigten - insbes. des gesetzlichen Vertreters - verfolgt (§ 194 StGB, Strafantrag). Bei Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener sind deren Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder, evtl. Eltern, Geschwister und Enkel antragsberechtigt (§ 77 II StGB). Bei B. eines Amtsträgers kann auch der Dienstvorgesetzte Strafantrag stellen (§ 194 III StGB). Über Verfolgung von Amts wegen bei (öffentl.) B. von Opfern einer Gewaltherrschaft s. § 194 I 2-5, II 2-4 StGB. Stellt die behauptete Tatsache eine Straftat dar, und ist es für die richterliche Entscheidung von Bedeutung, ob sie wahr oder unwahr ist, so ist der Wahrheitsbeweis als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte rechtskräftig verurteilt worden ist; nach rechtskräftigem Freispruch ist er ausgeschlossen (§ 190 StGB). Schweben die Ermittlungen noch, so ist das Verfahren wegen B. auszusetzen (§ 154 e StPO). S. ferner Privatklage, Verdächtigung (falsche), Bekanntgabe der Verurteilung Bekanntgabe der Verurteilung.
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