Bedarfsgegenstände
1.
Der sehr umfangreiche gesetzliche Katalog der B. (§§ 2 VI und 4 III Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), dazu Lebensmittel- und Futtermittelrecht) versucht, alle Gegenstände und Mittel des täglichen Bedarfs sowie alle Gegenstände und Materialien zu erfassen, die bei Erzeugung und Vertrieb von Lebensmitteln verwendet werden. Zu B. gehören daher Gegenstände, die der Erzeugung, der Zubereitung, dem Vertrieb oder dem Verzehr von Lebensmitteln zu dienen bestimmt sind (z. B. Maschinen, Geschirr, Tisch- und Kochgerät, Lebensmittelpackungen), Gegenstände der Körperpflege (Kämme, Zahnbürsten), Gegenstände, die bestimmungsgemäß mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen (Bekleidung, Wäsche, Haarersatz, Brillen), schließlich Reinigungs-, Pflege- und Ausrüstungsmittel, Insektenvertilgungsmittel für den häuslichen Bedarf, Spielwaren und Scherzartikel; s. a. intelligente Verpackungssysteme. Nicht zu B. zählen Lebensmittel, Arzneimittel, Medizinprodukte und deren Zubehör sowie Biozid-Produkte.
2.
Für B. gelten im Interesse des Gesundheitsschutzes strenge gesetzliche Beschränkungen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelrecht (§§ 30 ff. LFGB). Danach ist es verboten, B. so herzustellen, dass sie bei Verwendung die Gesundheit schädigen können. Ferner ist es verboten, an sich unbedenkliche B. bei der Zubereitung von Lebensmitteln so zu verwenden, dass von ihnen schädliche Einwirkungen ausgehen können (§ 30 Nr. 3 LFGB). Umgekehrt dürfen Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden, die mit verbotenen B. hergestellt oder behandelt wurden (§ 31 III). Schließlich dürfen B. nicht mit Lebensmitteln verwechselt werden können (§ 5 II Nr. 2, z. B. Abbildung von Zitronen auf Reinigungsmitteln u. ä.). Den Schutz vor Täuschung regelt § 33. Für die Überwachung gelten die Vorschriften der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung.
3.
Die BedarfsgegenständeVO i. d. F. v. 23. 12. 1997 (BGBl. I 1998, 5) m. Änd. regelt insbes. Anforderungen an die chemische Zusammensetzung bestimmter B., z. B. Verpackungsfolien und Spielwaren, § 11 a regelt die Einfuhr von B. S. a. Transportbehälter für Lebensmittel. Die VO (EG) 1935/2004 v. 27. 10. 2004, ABl. L 338/4 bestimmt die Anforderungen an Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen sollen oder kommen können sowie deren Zulassung und Kennzeichnung.
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