Gesundheitsschutz

. Aufgabe des (öffentlichen) G. ist es, den der Gesundheit der Bevölkerung drohenden Gefahren entgegenzuwirken, insbes. übertragbare Krankheiten zu verhüten u. zu bekämpfen. Der G. ist dem von einem Amtsarzt geleiteten Gesundheitsamt übertragen; hierbei handelt es sich um eine für das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt zuständige, meist staatliche Behörde. Nach dem (Reichs-)Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens von 1934 obliegen dem Gesundheitsamt die Durchführung der ärztlichen Aufgaben der sog. Gesundheitspolizei, der gesundheitlichen Volksbelehrung, der Schulgesundheitspflege, der Mütter- u. Kinderberatung, der Fürsorge für Tuberkulöse, Geschlechtskranke, körperlich Behinderte, Sieche u. Süchtige sowie die ärztliche Mitwirkung bei Massnahmen zur Förderung des Körperpflege u. der Leibesübungen.
Das Gesundheitsamt hat ausserdem Krankenhäuser, Schulen, Waisenhäuser, Kindergärten u. ähnliche Einrichtungen gesundheitlich zu überwachen. Aufgaben des Gesundheitsamts sind in verschiedenen Sondergesetzen (z. B. Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten, Arzneimittelgesetz, Lebensmittelgesetz) näher geregelt.




Vorheriger Fachbegriff: Gesundheitsschaden | Nächster Fachbegriff: Gesundheitsschutz in Betrieben


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen